X. Abschnitt. Religionswesen.620Zweytes Capitel.Von den Einkünften, den Ausgaben und demBudjet der Fabrik.Erste Section. Von den Einkünften der Fabrik.Art. 36. Die Einkünfte jeder Kirchenfabrik bestehen:1) In dem Ertrag der den Fabriken zurückgegebenen Güterund Renten, der Güter der Bruderschaften, und überhauptderjenigen, die durch unsere verschiedene Decrete den Fabrikenangewiesen sind;2) Dem Ertrag der Güter, Renten und Stiftungen, welchewir sie anzunehmen berechtigt haben, oder berechtigen werden.3) Dem Ertrag der den Domainen verheimlichten Güterund Renten, deren Besitznahme wir gestattet haben, odergestatten würden;4) Dem natürlichen Ertrag der zu Begräbnißorten dienen-den Ländereyen;5) Dem Ertrag der vermietheten Stühle;6) Dem Ertrag der überlassenen Kirchenbänke;7) Dem Ertrag der zum Behufe des Gottesdienstes gemach-ten Einsammlungen;8) Dem Ertrag der in gleicher Absicht aufgehängten Opfer-flöcke;9) Dem Ertrag der Kirchenopfer;!) Diese Güter sind: a) diejenigen, in deren Besitze die Fabrikenvorhin gewesen sind, und die zur Zeit der Bekanntmachung desRegierungsbeschlusses vom 7. Therm. 11. J. nicht veräußert waren,so wie die ihnen zugehörigen Renten, die zur nehmlichen Epochenicht abgetreten waren (Regierungsbeschluß vom 7. Therm. 11. J.);b) die Güter und Renten, die von alten Collegial=Kirchen, die inihrem Bezirke liegen, herkommen (kais. Decret vom 15. Vent. 13. J.);c) die Kirchen und Pfarrhäuser, die durch die neue Organisation deskathol. Religionswesens aufgehoben worden sind (kais. Decret vom30. May 1806); d) die Güter, wenn sie auch in fremden Gemein-den liegen, in deren Besitze die aufgehobenen Kirchen waren, diemit ihnen vereinigt worden sind. (Kais. Decret vom 31. Jul. 1806.)
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