Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
619
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III. Th. I. Cap. Von der Verwaltung der Kirchenfabtiken. 619Es dürfen, ohne die Einwilligung des Pfarrers oderGehülfspfarrers, keine Stühle und Bänke in die Kirche geſetztwerden, es sey denn mit Genehmigung des Bischofs.31. Die Jahrmessen, mit denen die Stifter Honorarienverknüpften, und überhaupt alle, wofür irgend eine Gebührentrichtet wird, sollen vorzugsweise den Vicarien übertragenwerden, und können nur in deren Ermangelung von den beyder Kirche angenommenen Gehülfsgeistlichen oder andern ver-richtet werden; es sey denn, daß die Stifter deßhalb andersverfügt hätten.32. Die Prediger werden auf den Vorschlag des Pfar-rers oder Gehülfspfarrers von den Kirchmeistern nach derMehrheit der Stimmen ernannt; jedoch müssen die ernanntenPrediger die Bestätigung des Bischofs nachsuchen.33. Die Ernennung und Absetzung des Organisten, derGlockenzieher, Pedellen, Thürsteher und anderer Kirchendienergeschieht durch die Kirchmeister auf den Vorschlag des Pfarrersoder Gehülfspfarrers.34. Der Empfänger ist gehalten, alle drey Monate demBüreau der Kirchmeister einen von ihm unterzeichneten undals richtig bescheinigten Rechnungsauszug über den activenund passiven Zustand der Fabrik während der vergangenendrey Monate einzureichen; diese Auszüge werden von denbey der Sitzung gegenwärtigen Mitgliedern unterzeichnet, undin die Kiste oder den Schrank der Fabrik niedergelegt, umbey der Ablage der Jahrsrechnung wieder vorgezeigt zu werden.Das Büreau wird in der nehmlichen Sitzung die für die Aus-gaben des folgenden Vierteljahrs nöthige Summe bestimmen.35. Alle Kirchen= und Sacristeyausgaben werden vomEmpfänger bezahlt; folglich soll von keinem Kaufmanne oderHandwerker etwas geliefert werden, ohne Anweisung desEmpfängers, unter welche dann der Küster oder jede anderePerson, die die Lieferung in Empfang zu nehmen befugt ist,zu bescheinigen hat, daß die Lieferung der Anweisung gemäßgeschehen sey.