X. Abschnitt. Religionswesen.61826. Die Kirchmeister haben darauf zu wachen, daß alleStiftungen nach dem Willen der Stifter pünctlich abgetragenund vollzogen werden, ohne daß die Summen zur Beſtreitungfremdartiger Ausgaben verwendet werden können.Ein Auszug des Hauptregisters der Stiftungsurkunden,welcher die Stiftungen enthält, die während des Laufes einesVierteljahrs abgetragen werden müssen, soll in der Sacristey,zu Anfange des Vierteljahrs, mit dem Nahmen des Stiftersund des Geistlichen, der jede Stiftung versehen wird, ange-schlagen werden.Es soll auch zu Ende jedes Vierteljahrs vom Pfarreroder Gehülfspfarrer über die während des Vierteljahres abge-tragenen Stiftungen dem Büreau der Kirchmeister Rechenschaftabgelegt werden.27. Die Kirchmeister liefern Oehl, Hostien, Wein, Weih-rauch, Wachs und überhaupt alle beym Gottesdienste nöthi-gen Verbrauchsgegenstände; sie sorgen gleichfalls für die Aus-besserungen und den Ankauf der Zierrathen, Mobilien undGeräthe der Kirche und der Sacristey.28. Alle Ankäufe müssen vom Büreau der Kirchmeisterbeschlossen, und so wie die Anweisungen vom Präsidentenunterzeichnet werden.29. Der Pfarrer oder Gehülfspfarrer muß sich den Ver-ordnungen des Bischofs in allem fügen; was den Gottesdienst,die Gebethe, den Unterricht und die Verwendung der frommenStiftungen betrifft, mit Vorbehalt der Abänderungen, dieder Bischof den canonischen Vorschriften gemäß machen würde,wenn das Mißverhältniß der Freygebigkeit und der Obliegen-heit der Stiftung solche erheischen wird.30. Der Pfarrer oder Gehülfspfarrer bestätigt die Gehülfs-geistlichen, und zeigt ihnen ihre Verrichtungen an.In den Pfarren, wo deren eingeführt sind, ernennt erden Küster, den Vorsänger und die Chorknaben.
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