Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
617
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III. Th. I. Cap. Von der Verwaltung der Kirchenfabriken. 61718. Ist die Wahl nicht zu bestimmter Zeit geschehen, sohat der Bischof dafür zu sorgen.19. Die Mitglieder des Büreau ernennen unter sich einenPräsidenten, einen Secretär und einen Empfänger. *)20. Keine Berathschlagung kann Statt haben, wennnicht wenigstens drey Mitglieder gegenwärtig sind.Sind die Stimmen getheilt, so gibt die des Präsidentenden Ausschlag.Alle Berathschlagungen werden von den anwesenden Mit-gliedern unterzeichnet.21. In den Pfarren, wo gewöhnlich Ehrenkirchmeisterwaren, kann der Kirchenrath deren zwey unter den Vornehm-sten in der Pfarre wohnenden öffentlichen Beamten wählen.Die Kirchmeister und Kirchenräthe sollen einen ausgezeichnetenPlatz in der Kirche haben. Dieser soll der Kirchenstuhl heißenund der Kanzel so nahe als möglich gestellt werden. DerPfarrer oder Gehülfspfarrer hat in diesem Stuhl den erstenPlatz, so oft er darin der Predigt beywohnt.§. 2. Von den Sitzungen des Büreau der Kirch-meister. Art. 22. Das Büreau soll sich alle Monate nachgeendigter Hoch= (Pfarr=) Messe an dem Orte versammeln,wo der Kirchenrath seine Sitzungen hält.23. In außerordentlichen Fällen soll das Büreau entwedervon Amts wegen durch den Präsidenten, oder auf Begehrendes Pfarrers oder Gehülfspfarrers zusammen berufen werden.§. 3. Amtsverrichtungen des Büreau der Kirch-meister. Art. 24. Das Büreau der Kirchmeister, verfaßtdas Budjet der Fabrik, und hat die Geschäfte vorzubereiten,die dem Kirchenrathe vorgelegt werden müssen. Das Büreauhat die Vollziehung der Beschlüsse des Kirchenrathes und dietägliche Verwaltung der zeitlichen Kirchengeschäfte zu besorgen.25. Der Empfänger ist beauftragt, für das Einkommenaller der Fabrik schuldigen Summen, sowohl der jährlichenEinkünfte, als jeder andern Einnahme Sorge zu tragen.*) Siehe R. J. Claſſens Handbuch Seite 23.