616X. Abschnitt. Religionswesen.3) Die Verwendung a) des Ueberschusses der jährlichenEinkünfte, b) des Ertrags von Vermächtnissen und Geschenkenund c) die Wiederanlage der zurück bezahlten Capitalien;4) Alle ungewöhnlichen Ausgaben über 50 Francs in denPfarren, die keine 1000 Seelen zählen, und alle solche Aus-gaben von 100 Francs in den Pfarren von stärkerer Bevöl-kerung;5) Die anzufangenden oder fortzuführenden Prozesse, dieErb= oder langjährigen Verpachtungen, die Veräußerungenoder Austauschungen, und überhaupt alle Gegenstände, welchedie Grenzen der gewöhnlichen Verwaltung der Güter vonMinderjährigen übersteigen.Zweyte Sect. Vom Büreau der Kirchmeister.§. 1. Vom Personal des Büreau der Kirchmeister.Art. 13. Das Büreau der Kirchmeister wird bestehen:1) Aus dem Pfarrer oder Gehülfspfarrer der Haupt= oderSuccursal=Kirche; er ist immer und von Rechts wegen Mit-glied desselben;2) Aus den Gliedern des Kirchenrathes.Der Pfarrer oder Gehülfspfarrer hat die erste Stelle undkann sich durch einen seiner Vicarien ersetzen lassen.14. Verwandte und Blutsfreunde vom Grade des Oheimsbis zu jenem des Neffen einschließlich, können nicht zu gleicherZeit Mitglieder des Büreau seyn.15. Jedes Jahr, am ersten Sonntage des Aprils, hörteiner der Kirchmeister auf, Mitglied des Büreau zu seyn,und soll ersetzt werden.16. Von den drey Kirchmeistern, die der Rath zum erstenMahl ernannt haben wird, sollen zwey nach und nach durchdas Los am Ende des ersten und zweyten Jahres, und derdritte von Rechts wegen beym Schlusse des dritten Jahresaustreten.17. In der Folge sollen jedesmahl die Kirchmeister aus-treten, die ihren Verrichtungen nach die Aeltesten sind.
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