Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
615
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III. Th. I. Cap. Von der Verwaltung der Kirchenfabriken. 615des Aprils jedes Jahr erneuert, und können wieder gewähltwerden.Im Falle die Stimmen getheilt sind, hat die des Prä-sidenten den Ausschlag zu geben.Es kann keine Berathschlagung Statt haben, es sey denn,daß mehr als die Hälfte der Mitglieder des Rathes der Ver-sammlung beywohne; alle gegenwärtige Mitglieder sollen dieBerathschlagung, die nach der Stimmenmehrheit beschlossenwird, unterzeichnen.§. 2. Von den Sitzungen des Kirchenrathes.Art. 10. Der Rath versammelt sich am ersten Sonntage imApril, Julius, October und Januar, nach geendigter Hoch-messe oder Vesper, entweder in der Kirche, oder in einem andie Kirche, anstoßenden Gebäude oder im Pfarrhause.Die Ankündigung jeder dieser Sitzungen soll am Sonntagevorher in der Hochmesse, nach der Predigt, abgelesen werden.Der Rath kann auch noch, außer den beſtimmten Zeiten,wenn dringende Geschäfte oder unvorgesehene Ausgaben eserheischen, jedoch nur mit Vorwissen und Genehmigung desBischofes oder Präfecten, sich versammeln.§. 3. Von den Verrichtungen des Kirchenrathes.Art. 11. Sobald der Kirchenrath gebildet ist, erwählt er unterseinen Mitgliedern durch das Scrutinium diejenigen, die dasBüreau der Kirchmeister ausmachen sollen, und in der Zukunftin der Sitzung, die mit dem Ablaufe der durch gegenwärtigeVerordnung für die Dauer der Amtsverrichtungen der Kirch-meister festgesetzten Zeit zusammentrifft, wird er, gleichfallsdurch das Scrutinium, jenes seiner Mitglieder erwählen,welches den austretenden Kirchmeister erſetzen ſoll.12. Der Berathschlagung des Kirchenrathes sollen vor-gelegt werden:1) Das Budjet der Kirchenfabrik;2) Die von ihrem Empfänger abgelegte Jahrsrechnung;) Siehe R. J. Classens Handbuch Seite 20 u. 21.