.X. Abschnitt. Religionswesen.6145. In den Städten, wo mehrere Haupt= oder Succursal-Pfarren sind, ist der Maire von Rechts wegen Mitglied einesjeden Kirchenrathes; er kann sich auf die im Art. 4 bestimmteWeise ersetzen lassen.6. In den Haupt= oder Succursal=Pfarren, deren Kirchen-rath aus neun Mitgliedern besteht, die von Rechts wegendazu gehörigen Mitglieder nicht mitbegriffen, sollen fünf der-selben zum ersten Mahl vom Bischofe und vier vom Präfectenernannt werden; in den Pfarren, wo er nur aus fünf Mit-gliedern besteht, ernennt der Bischof drey und der Präfectzwey derselben. Sie treten den ersten Sonntag des nächst-kommenden Aprilmonates ihre Amtsverrichtungen an.7. Der Kirchenrath erneuert sich theilweise alle drey Jahre,nehmlich nach Verlauf der ersten drey Jahre in den Pfarren,wo er aus neun Mitgliedern besteht, die von Rechts wegenzu demselben gehörigen Mitglieder nicht mitbegriffen, durch dasAustreten von fünf Gliedern, die das erste Mahl durch dasLos bezeichnet werden sollen, und durch das Austreten dervier Aeltesten nach Verlauf der sechs Jahre; in den Pfarren,deren Rath aus fünf Mitgliedern besteht, mit Ausnahmeder Mitglieder, die von Rechts wegen dazu gehören, durchdas Austreten dreyer durch das Los bezeichneten Glieder nachVerlauf der ersten drey Jahre, und der beyden andern nachVerlauf der sechs Jahre. In der Folge müssen jedesmahldiejenigen Mitglieder austreten, die ihren Amtsverrichtungennach die Aeltesten sind.8. Die Kirchenräthe, die die Austretenden ersetzen sollen,werden durch die Uebrigbleibenden erwählt.Ist die Stellersetzung nicht zur bestimmten Zeit geschehen,so soll der Bischof verordnen, daß man binnen einem Monatedazu schreite, nach Verlauf desselben wird er selbst, jedochnur für dießmahl, zu den erledigten Stellen ernennen.Die Austretenden können von neuem gewählt werden.9. Der Rath ernennt durch das Scrutinium seinen Secretärund seinen Präsidenten. Sie werden am ersten Sonntage
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