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Th. 2 (1813)
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613
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III. Th. J. Cap. Von der Verwaltung der Kirchenfabriken. 613Erstes Capitel.Von der Verwaltung der Kirchenfabriken.Art. 1. Die Kirchenfabriken, deren Einrichtung durch den76. Art. des Ges. vom 18. Germ. 10. J. verordnet ist, habenüber die Unterhaltung und Erhaltung der Gotteshäuser zuwachen, die Geschenke, Güter und Renten derselben, die durchbestehende Gesetze und Verordnungen autorisirten Einnahmen,die von den Gemeinden gelieferten Ergänzungsbevträge undüberhaupt alle für den Gottesdienst bestimmten Gelder zuverwalten; endlich den Gottesdienst und seine Würde in denKirchen, deren Vorstand sie sind, aufrecht zu halten, indemsie entweder die dazu nöthigen Ausgaben anordnen, oder dieMittel sichern, diese Ausgaben zu bestreiten.2. Jede Fabrik soll aus einem Kirchenrathe und einemBuͤreau der Kirchmeister beſtehen.Erste Section. Vom Kirchenrathe. §. 1. Per-sonal des Kirchenrathes. Art. 3. In den Pfarren,deren Bevölkerung auf 5000 Seelen oder höher steigt, sollder Rath aus neun, in allen andern Pfarren nur aus fünfKirchenräthen bestehen. Sie werden aus den angesehenstenPfarrgenossen gewählt, sie müssen katholisch und in der Pfarrewohnhaft ſeyn.4. Ferner sind von Rechts wegen Mitglieder des Rathes:1) Der Pfarrer oder Gehülfspfarrer; er hat darin dieerste Stelle, und kann sich durch einen seiner Vicarien ersetzen.lassen;2) Der Maire der Gemeinde des Hauptortes der Pfarr-oder Succursal=Kirche; er kann sich durch einen seiner Adjunc-ten, der katholisch ist, oder in Ermangelung eines solchen,durch ein katholisches Mitglied des Municipal=Rathes ersetzenlassen. Der Maire sitzt zur Linken, und der Pfarrer oderGehülfspfarrer zur Rechten des Präsidenten.*) Siehe R. J. Classens practisches Handbuch für Pfarrerund Kirchenverwalter S. 19, Cöln bey der Keilischen Buchhandl.