Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
612
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X. Abschnitt. Religionswesen.612und der darauf sich beziehenden Ceremonien; wir müssen nurnoch einige Verfügungen aus dem kais. Decrete vom 18. May1806 hier nachhohlen: Die Religionsdiener sind verbunden,in den Kirchen die religiösen Ceremonien für verstorbene Armeumsonst zu verrichten, wenn ihre Armuth durch ein Zeugnißdes Maire erwiesen ist. (Art. 4 des angeführten kais. Decrets.)Ist eine Kirche wegen eines Leichenbegängnisses behangen,und man präsentirt dann einen todten Armen, so darf dasBehängsel nicht abgenommen werden, bis der Dienst für die-sen Armen vollendet ist. (Art. 5 das.) Die Kirchenfabrikenmachen alle Lieferungen, welche für die Ceremonien in denKirchen wegen der Verstorbenen nothwendig sind; sie verfer-tigen zu diesem Ende Classenweise abgefaßte Tarife, überwelche der Municipal=Rath berathschlaget und die der Kaisergenehmiget. (Art. 7 das.)Die Maire müssen wachen, daß die zu den Religions-übungen dienenden Gebäude gehörig ausgebessert werden;sollten solche Einsturz drohen, so haben sie das Recht, dieSchließung derselben zu verordnen; sie müssen gleichwohl aufder Stelle die Oberbehörde von dieser Maßregel benachrich-tigen.Ein Gutachten des Staatsraths vom Monate May 1807gestattet den Religionsdienern, den Kranken mit Rath undThat beyzustehen, um ihre Gesundheit wieder zu erlangen;sie dürfen jedoch die Vorschriften, die sie ertheilen, nichtunterzeichnen, sich nichts dafür, so wie für ihre Besuchebezahlen lassen; widrigen Falls würden sie von dem öffent-lichen Ministerium gerichtlich belangt werden, so wie, wennihre Vorschriften der Gesundheit der Bürger nachtheilig seynsollten.Dritter Theil.Verwaltung der Kirchenfabriken.Die Verwaltung der Kirchenfabriken hat ein kais. Decretvom 30. Dec. 1809 festgesetzt, dessen Inhalt hier folgt: