Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
611
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II. Theil. Polizey des Religionswesens.611katholischen Cultus gewidmeten Gebäude Statt haben; einBrief des Ministers des Innern vom 30. Germ. des nehm-lichen Jahres bestimmt, daß diese Verfügung nur auf jeneGemeinden anwendbar sey, wo eine protestantische Consisto-rial=Kirche errichtet ist.Da die Polizey bey jeder Gelegenheit befehlen kann, daßdie Straßen gekehrt werden sollen, so ist es keinem Zweifelunterworfen, daß sie das Recht hat, die Kehrung derselbenzu verordnen, wenn sie unterrichtet ist, daß eine Prozessiondurch selbige ziehen werde; kein Gesetz berechtiget sie aberden Bürgern aufzutragen, bey dieser Gelegenheit ihre Häuserzu verzieren.Die vorzüglichste Bestimmung der Glocken ist, die Gläu-bigen zum Gottesdienste zu berufen; anderer Ursachen wegendürfen sie nur mit Erlaubniß des Maire geläutet werden.welche diese Erlaubniß nur aus wichtigen Gründen gestattenund wachen müssen, daß die öffentliche Ordnung und dieRuhe der Bürger hiedurch nicht gestört werden. (Art. 48 desGes. vom 18. Germ. 10. J.) Ein Schluß des Pariser Par-laments vom 29. Jul. 1784 verbiethet ausdrücklich das Läu-ten der Glocken während eines Donnerwetters; der Vortheildieser Verfügung wird heut zu Tage nicht mehr bezweifelt;es ist Pflicht der Maire, dasselbe Verboth in ihren Gemein-den zu erlassen.Aus dem Grundsatze, daß der katholische Gottesdienstöffentlich ist, ergibt sich die Befugniß, außerhalb der Kirchendie besondern Zeichen dieses Cultus aufstellen zu dürfen; in-dessen ist gleichwohl die Erlaubniß des Präfecten nothwendig,wenn Kreuze auf den Landstraßen, und jene des Maire, wenndergleichen auf den Plätzen oder Straßen einer Gemeinde oderauf den Feldwegen errichtet werden sollen.Wir haben bereits im IV. Abschn. S. 46 u. f. angeführt,was die Religionsdiener in Ansehung der Heirathen zu beob-achten haben.In demselben Abschnitte S. 48 u. f. findet man ihrePflichten in Ansehung der Beerdigungen, Leichenbegängnisse