X. Abschnitt. Religionswesen.610also in der Kirche nichts publiciren; hat er etwas zu verkün-digen, ſo muß er dieſes nach geendigtem Gottesdienſte an derHauptthüre der Kirche thun. (Instruct. des Cultus-Ministervom 20. Pluv. 12. J.)Von den alten Festtagen, die gefeyert werden mußten,sind durch das päpstliche Indult vom 9. April 1802, ver-kündigt durch den Regierungsbeschluß vom 29. Germ. 10. J.,einige beybehalten, andere unbedingt aufgehoben, undandere auf den nächsten Sonntag verlegt worden *); diebeybehaltenen Feste sind: Christi Geburt, Christi Himmel-fahrt, Mariä Himmelfahrt und das Fest Allerheiligen; dieverlegten Feste sind: die Festtage der Erscheinung des Herrn,des Fronleichnams, der h. h. Apostel Peter und Paul, undder heiligen Patronen jedes Bisthums und Pfarre. Das Jahr-gedächtniß der Kirchweihe im ganzen Reiche soll am nächstenSonntage nach der Octav Allerheiligen in allen Kirchen gehal-ten werden. Die Vollziehung dieſer Verordnung erfordertmanchmahl einige Energie von Seiten der Pfarrer und Des-serventen, weil es noch immer fanatische Menschen gibt, diekatholiſcher als der Papſt ſeyn wollen; die Maire werdennöthigen Falls den Geistlichen die nöthige Hülfe leisten, wenndeßhalb die öffentliche Ordnung gestört werden sollte.Zu Folge des kais. Decrets vom 4. April 1806 bestehtfür alle katholiſche Kirchen Frankreichs nur Ein Catechismus,der durch den päpstlichen Legaten genehmiget worden ist.Die Kirchen stehen dem Publicum unentgeltlich offen;wer einem Gottesdienste beywohnt, bezahlt nur eine bestimmteSumme für die Bänke und Stühle, die er im Besitze hat.Nach dem 45. Art. des Ges. vom 18. Germ. 10. J. darfin den Staͤdten, wo es Kirchen von verschiedenen Glaubens-parteyen gibt, keine religiöse Ceremonie außerhalb der demin der Kirche zu haben; Privat=Personen können auf keine Weisedergleichen Plätze erwerben. (Gutachten des Staatsraths, genehmigetvom Kaiser den 4. Jun. 1809.)*) Siehe das Indult in Ph. Chr. Reinhards angeführtenWerke S. 261 u. s.
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