II. Theil. Polizey des Religionswesens.609tionen der Consistorien und Rabbiner fest, bestimmt die Besol-dungen der Rabbiner und die Art und Weise, wie die Judenzur Bestreitung der Kosten ihres Cultus beytragen müssen;ein kais. Decret vom 17. März 1808 (Gesetz=Bülletin No. 187)enthält Maßregeln, um die Vollziehung des obigen Regle-ments sicher zu stellen. e)Zweyter Theil.Polizey des Religionswesens.Alle Religionen können in Frankreich frey ausgeübt wer-den; es gibt daselbst keine herrschende Religion; die Mairemüssen also alle beschützen, aber auch über alle wachen; esist ihre Pflicht, die Religionsdiener in der Ausübung ihresAmtes zu unterstützen, so wie sie diejenigen der Oberbehördebezeichnen müssen, deren Handlungen Ahndung verdienen.(Siehe I. Abschn. I. Cap. §. 6.)Die katholischen so wie die protestantischen Pfarrer könnenihre Amtsverrichtungen nicht antreten, wenn sie nicht zuvorin die Hände des Präfecten den durch den 6. Art. des Con-cordats vom 26. Mess. 9. J. vorgeschriebenen Eid geleistethaben; die Desserventen schwören diesen Eid in die Händedes Unter=Präfecten; die einen so wie die andern müssen demMaire des Ortes, wo sie ihren Wohnsitz haben, den Beweisüber gedachte Eidesleistung beybringen, bevor sie ihre Func-tionen antreten.Die Leitung der Religionshandlungen steht ausschließlichdem Priesterthume zu; der Maire, welcher dem Gottesdienstebeywohnt, ist nichts mehr als jeder andere Gläubige, wenn ergleich als Maire einen ausgezeichneten Platz hat. **) Er darf*) Die Juden genießen zwar einer vollkommenen Religions-freyheit in Frankreich; verschiedene bürgerliche Rechte können sieaber nur unter gewissen Einschränkungen ausüben; siehe deßhalb daskais. Decret vom 17. März 1808 in Daniels Uebers. des Gesetzb.Napol. III. Aufl. S. 570 u. f. und IV. Aufl S. 550 u. s.**) Den Civil= und Militair=Beamten, den Kirchenräthen undKirchmeistern allein steht das Recht zu, einen ausgezeichneten PlatzHandbuch. II. Th. II. Aufl.39
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