605X. Abschnitt. Religionswesen.erfolgt solche binnen dieser Zeit nicht, so wird sie vom Metro-politanen ertheilt. Ein kaiserl. Decret vom 25. März 1813enthält organische Verfügungen über die Vollziehung diesesArtikels des Concordates, und verordnet, daß die kaiserl.Gerichtshöfe in allen Fällen, wo es sich von Mißbräuchender Geistlichen oder Nichtvollziehung der Concordaten=Gesetzehandelt, erkennen sollen.In jedem Canton besteht wenigstens Eine Pfarre und soviele Hülfskirchen als die Regierung für nöthig findet; derStaat besoldet die Pfarrer und die Desserventen der von derRegierung errichteten Hülfskirchen; letztere können von denGemeinden nichts als eine Wohnung und einen Garten for-dern. (Art. 66 u. 72 des Gesetzes vom 18. Germ. 10. J.,Art. 4, 5 u. 6 des kais. Decrets vom 11. Prait. 12. J.,kais. Decret vom 5. Niv. 13. J., Art. 1—7 des kais. Decretsvom 30. Sept. 1807.)Kein Theil einer geistlichen Besoldung kann mit Arrestbelegt werden. (Regierungsbeschluß vom 18. Niv. 11. J.)Wenn ein Pfarrer oder Desservent abwesend oder krankist, so ernennt der Bischof einen andern Geistlichen, um jeneFunctionen zu versehen; welche Entschädigung deßhalb demStellvertreter gebührt, bestimmt das kais. Decret vom 17.Nov. 1811; wird die Abweſenheit durch Krankheit verurſacht,so muß dieses durch eine Notorietäts=Urkunde des Maire dar-gethan werden. (Art. 12 das.) Wenn ein Pfarrer Altersoder schwächlicher Gesundheit wegen seinen Dienst nicht mehrallein versehen kann, so kann er einen Vicar verlangen, demdie Fabrik der Kirche, oder wenn ihre Einkünfte nicht hin-reichen, die Gemeindeeinwohner die im 40. Art. des kais.Decrets vom 30. Dec. 1809 bestimmte Besoldung bezahlen.(Siehe dieses Decret im III. Theile dieses Abschnittes.)Wenn die Pfarren oder Hülfskirchen zu sehr ausgedehntsind, oder die Besuchung derselben wegen Local=Umständesehr beschwerlich wird, so können Capellen oder Nebenkirchenerrichtet werden, und zwar entweder auf Ansuchen des Muni-
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