Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
607
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I. Theil. Organisation des Religionswesens.607cipal=Rathes oder auf Begehren der in den Rollen am höch-sten angeschlagenen Steuerpflichtigen; in letzterm Falle müssendiese sich persönlich verpflichten, den Vicar zu besolden. Der-gleichen Capellen stehen unter der Aufsicht der Pfarrer oderDesserventen des Bezirks, in welchem sie errichtet sind. (Art.813 des kais. Decrets vom 30. Sept. 1807.) Die Art. 39,40, 49 u. 99 des kais. Decrets vom 30. Dec. 1809, welchesim III. Theile dieses Abschn. ganz abgedruckt ist, bestimmenden Betrag der Besoldung der Vicarien, und die Art, sie zubestreiten. (Gutachten des Staatsraths vom 19. May 1811.)Die Gemeinden, in denen sich eine solche Capelle befindet,und die vermöge eines Beschlusses des Municipal=Rathes ausden Gemeindeeinkünften oder Zusatz=Centimen dem Vicar dieWohnung und Besoldung geben, und alle übrige Cultus=Kostenbestreiten, haben nichts zu den Kosten des Pfarr=Cultus bey-zutragen; jene Gemeinden aber, welche nur eine Nebenkirchehaben, in welche ein Priester wöchentlich Ein Mahl zurBequemlichkeit einiger Bewohner, die ihn zu Folge ihrer Sub-scription bezahlen, Messe lesen geht, müssen sowohl zu denUnterhaltungskosten der Kirche und des Pfarrhauses als zuallen übrigen Cultus=Kosten am Hauptorte der Pfarre oderHülfskirche beytragen. (Gutachten des Staatsraths vom 14.Dec. 1810.)Zu Folge des 44. Art. des Ges. vom 18. Germ. 10. J.können für alle öffentliche Anstalten, für große Fabriken undManufacturen, so wie für einzelne Personen Hauscapellenoder Privat=Bethäuser, auf Begehren der Bischöfe und aufdas Gutachten der Maire und Präfecten, mit Erlaubniß desKaisers errichtet werden. (Art. 15 des kais. Decrets vom22. Dec. 1812.) In Hauscapellen auf dem Lande dürfennur solche Geistliche den Gottesdienst versehen, die hiezu vomBischofe die Erlaubniß erhalten haben; ohne seine besondereAutorisation dürfen sie die Sacramente nicht ertheilen. (Art.6 u. 7 das.) Alle Hauscapellen oder Privat=Bethäuser, indenen der Eigenthümer Gottesdienst halten lassen will, und