X. Abschn. Religionswesen. I. Th. Organisation desselben. 605Staaten; der II. von den Erzbiſchdͤfen, Biſchoͤſen, General-Vicarien und Seminarien *), von den Pfarrern, Dom=Capi-teln und der Regierung der Diocesen während der Erledigungdes bischöflichen Stuhls; der III. vom Cultus, und endlichder IV. von der Umfangsbestimmung der Erzbisthümer, Bis-thümer und Pfarren; von den zum Cultus bestimmten Gebäu-den und von der Besoldung der Religionsdiener.Durch ein kais. Decret vom 25. Febr. 1810 ward dasEdict Ludwig XIV, über die Erklärung des GallicanischenClerus in Betreff der geistlichen Gewalt vom Monate März1682 zum allgemeinen Gesetze des Französischen Reichs pro-clamirt. **)Ein zweytes mit dem Papste am 25. Jan. 1813 geschlos-senes Concordat gestattet ihm, das Pontificat in Frankreichund Italien auf eben die Weise und mit eben den Formenwie seine Vorgänger auszuüben, und ertheilt ihm das Recht inFrankreich oder Italien zu 10 Bisthümern zu ernennen. DerPapst verbindet sich darin, den vom Kaiser ernannten Bischö-fen binnen 6 Monaten die canonische Einsetzung zu ertheilen;*) Das Gesetz vom 23. Vent. 12. J. setzt die Organisation derSeminarien fest, bestimmt, was darin gelehrt werden soll, undwelche Beweise von Fähigkeit diejenigen ablegen müssen, welchekünftig zu einer geistlichen Stelle gelangen wollen. Ein kais. Decretvom 9. April 1809 enthält Verfügungen über die Zöglinge in denSeminarien; ein anderes vom 30. Sept. 1807 verordnet, daß einegewisse Anzahl ganzer und halber Börsen zu Gunsten der vom Kaiserernannten Zöglinge aus der Staatscasse bezahlt werden soll.Ein kais. Decret vom 28. Febr. 1810 hebt die Art. 26 u. 36des Ges. vom 18. Germ. 10. J. auf; diesem zu Folge können dieBischöfe den Geistlichen die Weihen ertheilen, wenn sie auch keinGrundeigenthum besitzen, das wenigstens 300 Fr. jährlich einträgt,wenn sie auch nicht 25 Jahre alt sind; es ist genug, daß sie 22volle Jahre alt sind; jedoch wird die Einwilligung ihrer Elternerfordert, wenn sie das 25ste Jahr noch nicht zurück gelegt haben.Ist ein bischöflicher Sitz erledigt, so wird für die Verwaltung desKirchensprengels nach den canonischen Gesetzen gesorgt.**) Siehe gedachte Erklärung mit dem Edicte in Ph. Chr. Rein-hards eben angeführtem Werke S. 324—330.
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