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Th. 2 (1813)
Entstehung
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604
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Zehnter Abschnitt.Religionswesen.Erster Theil.Organisation des Religionswesens.a) Allgemeine Bemerkung. Es gehört nicht zu dem-Zwecke dieses Handbuches, die Verwaltung und Polizey desReligionswesens, wie es jetzt in Frankreich besteht, seinemganzen Inhalte nach zu behandeln; wir werden jedoch alleGesetze und Verordnungen anführen; die sich auf diesen wich-tigen Gegenstand beziehen, um dadurch unsere Leser, beson-ders aber die Maire, Religionsdiener, Pfarrer, Vicarien undKirchenräthe in den Stand zu setzen, sich deßhalb die nöthi-gen Kenntnisse zu verschaffen.b) Katholischer Cultus. Durch das am 29. Mess. 9. J.von der Französischen Regierung mit dem Papste geschlosseneConcordat und das darauf erfolgte Gesetz vom 18. Germ.10. J. erhielt der katholische Cultus in Frankreich eine neueOrganisation *), die noch jetzt besteht und durch spätereGesetze und Decrete vollendet worden ist.Der I. Titel des Gesetzes vom 18. Germ. 10. J. handeltvon dem Regimente der katholischen Kirche nach ihrem allge-meinem Verhältnisse zu den Rechten und der Polizey der*) In Ph. Chr. Reinhards ſchon angeführten Werke über dieneue Organisation des Religionswesens in Frankreich findet manunter andern das obige Concordat, das Gesetz vom 18. Germ. 10. J.die meisterhaften Entwickelungen des Staatsraths Portalis über dieBeweggründe, die das Concordat herbey geführt haben, die beydiesem Ereignisse erlassenen päpstlichen Bullen, so wie einen vor-trefflichen historisch=politischen Commentar über das Concordat unddie organischen Gesetzesartikel in Betreff des Cultus in Frankreich.