Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
603
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§. 18. Reisegeld, das an gewisse Personen bezahlt wird. 603die Gendarmerie in die Einsperrungshäuser oder an ihren Ge-burts= oder Wohnort geführt werden (Gutachten des Staats-raths vom 11. Jan. 1808), 2) den Personen, welche überdie Grenzen geschickt oder deportirt oder auf Befehl der Ober-polizey von einem Orte an ein anderes transportirt werden(das.), und 3) den zur Kettenstrafe Verurtheilten, wennsie nach ausgestandener. Strafe sich mit einem Passe in dieGemeinde begeben, die sie zu ihrem Aufenthaltsorte gewählthaben. (Kais. Decret vom 17. Jul. 1806.)Die den Individuen dieser drey Classen bezahlten Sum-men werden auf die oben angezeigte Art zurück erstattet; daaber verschiedene Gelder zur Bestreitung dieser Ausgaben ange-wiesen sind, so ist es nöthig, daß hievon besondere Verzeich-nisse eingeschickt werden.