Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
602
Einzelbild herunterladen
 

602 IX. Abschn. Verwaltung der Güter und Einkünfte der Gemeinden.Fällen haben sie Anspruch auf 15 Centimes für jede alteFranzösische Meile, oder auf 30 Cent. für jeden Myriameter(Ges. vom 13. Jun. 1790); die nehmliche Unterstützung wirdmanchmahl armen Leuten zugestanden, die von allen Mittelnentblößt sind, und gegründeter Ursachen wegen sich in einentferntes Departement begeben müssen. In dem einen wiein dem andern Falle muß die Armuth dieser Reisenden undihr Recht auf gedachte 15 Cent. anerkannt und in ihrenPässen ausgedruckt seyn; von zehn zu zehn Stunden wirddiese Summe ausbezahlt, und man hat sich deßhalb bey denMairen zu melden, welche bey dem Visa der Pässe die Summebemerken müssen, die sie haben auszahlen lassen. DieserVorſchuß, den die Gemeindeeinnehmer machen müſſen, wenngleich das Budjet davon schweigen sollte, wird von dem Prä-fecten aus den Departements⸗Fonds zurück erſtattet; zu die-sem Ende müssen die Maire am Ende jeden Vierteljahres eindoppelt ausgefertigtes Verzeichniß der auf diese Weise vorge-schossenen Summen dem Unter=Präfecten einschicken. DiesesVerzeichniß muß Columnenweise die Nahmen und Vornahmendes Reiſenden, das Datum ſeines Paſſes, die Gemeinde, woer ihm ertheilt worden ist, die seines Bestimmungsortes, undjene, wo er zuletzt bezahlt worden ist, enthalten. In derletzten Columne muß angemerkt werden, daß ihm am ....die Summe von... bezahlt worden ist, um sich nach ....welcher Ort . . . . . Myriameter entfernt ist, zu begeben.Die Maire müssen, so viel es thunlich ist, nur für eineEntfernung von 5 Myriameter Vorschüsse thun lassen, undsich erinnern, daß die Bettler und armen Leute nur in sofern Anspruch auf diese Unterstützung haben, als sie sich aufdem in ihren Pässen verzeichneten Wege befinden; entfernensie sich hievon, so werden sie als Vagabunden angesehen,die verhaftet werden müssen, und der Präfect könnte die ihnenausbezahlten Gelder nicht wieder erstatten lassen.Dreyßig Centimes für jeden Myriameter werden gleichfallszugestanden: 1) den Bettlern und Vagabunden, welche durch