Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
601
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S. 17. Wie die Güter der Wohlthätigk.=Anstalten verwaltet werden. 601und andern durch das Budjet nicht genehmigten Ausgabenhandelt, die Entscheidungen des Ministers oder die kaiserl.Decrete, welche diese Ausgaben erlaubt haben. 9. Außerdiesen jährlichen Rechnungen müssen die Einnehmer alle Vier-teljahre eine Casserechnung (État du mouvement de la caisse),welche der Controleur visirt, und deren Richtigkeit die Ver-waltung bescheinigt, dem Unter=Präfecten zuschicken; der Prä-fect schickt eine Ausfertigung derselben an den Minister desInnern, und begleitet sie mit einem Verzeichnisse der imSpitale aufgenommenen Civil= oder Militair=Personen, derAlten, Kinder und Angestellten. 10. In den ersten dreyMonaten eines jeden Jahres sollen die Verwalter einer jedenmilden Anstalt gleichfalls Rechenschaft von allen ihren Ope-rationen (compte moral) ablegen, und zwar nicht bloß inAnsehung der Verwaltung der ihnen anvertrauten Güter,sondern auch in Ansehung alles dessen, was Bezug auf denGesundheitszustand, die Oeconomie und die in der Anstaltverbrauchten Lebensmittel betrifft. Zu diesem Ende müssen siebeylegen: 1) den Marktpreis, um welchen in jedem Monatedie vorzüglichsten Lebensmittel verkauft worden; 2) eine Ueber-sicht der in der Anstalt behandelten schweren Krankheiten;3) ein Verzeichniß der ein⸗ und ausgetretenen, gebornen undverstorbenen Personen, die Zahl und Kosten der Tage; 4) einallgemeines Verzeichniß aller auf die Casse gezogenen Man-date, aller noch zu bezahlenden Ausgaben und endlich dervorzüglichsten am Ende des Jahres noch vorräthigen Verzeh-rungsgegenstände. 11. Diese Berechnung wird nach der im2. u. 3. Art. gegenwärtigen Decrets gegebenen Vorschriftuntersucht und abgeschlossen.§. 18. Unterstützung, welche den mit einem Passereisenden oder auf Befehl der Polizey ver-schickten Armen gereicht wird.Die an einem Puncte des Reichs eingezogenen Bettlerwerden zuweilen mit einem Passe oder Marschzettel in ihrGeburts- oder letztes Wohnort zurück geschickt; in diesen