600 IX. Abschn. Verwaltung der Güter und Einkünfte der Gemeinden.dann erst vollzogen werden, wenn sie auf den besondern Vor-schlag des Präfecten vom Minister des Innern gut geheißenworden sind, 4. Diese Rechnungen beginnen mit einem Ver-zeichniſſe der verſchiedenen Gattungen der Einnahmen, undwerden dann, was die Einnahmen und Ausgaben betrifft, inzwey Haupt⸗Capitel und jedes Capitel in ſo viele Titel abge-theilt, als es Arten von Einnahmen, und Ausgaben gibt.5. Der Rechnungsreſt des vorigen Jahres, ſo wie die ſeitdemauf dieses und die vorhergehenden Jahre gemachten Einnah-men müssen in einen besondern Titel eingetragen werden, dervon jenem verschieden ist, in welchem die Einnahmen desJahres, wovon die Rechnung abgelegt wird, aufgeführt sind:das nehmliche muß in Ansehung der Ausgaben beobachtetwerden. 6. Bey denjenigen Anstalten, die beträchtliche Ein-künfte haben, sollen die Einnahmen und Auszahlungen durcheinen besondern Angestellten controlirt werden, der einen Re-gister über die Gelder führt, die in die Casse geliefert undaus derselben genommen werden. Mit diesem Register mußdie Revisions=Commission, die vorgelegten Rechnungen der Ein-nehmer vergleichen. 7. Ein Verwaltungsmitglied wird unterdem Titel General=Ordonnateur besonders mit der Unterzeich-nung aller Zahlungs⸗Mandate beauftragt; alle Zahlungenalso, die nicht mit dergleichen Mandaten und den Quittungender wirklich geschehenen Zahlung belegt sind, werden verwor-fen. 8. Die Belege der Mandate in Ansehung der gewöhn-lichen Lieferungen und Ausbesserungen sind: 1) der Verwal-tungsſchluß, welcher die Ausgabe autoriſirt; 2) der Verbal-Prozeß über den in der geſetzlichen Form genehmigten Zuſchlag,oder die gesetzlich angenommene Soumission in den Fällen, wodiese Verfahrungsart gestattet ist; 3) ein umständliches Ver-zeichniß der gelieferten Gegenstände; 4) ein Verbal=Prozeß überdie Ablieferung, der von Einem Mitgliede der Verwaltungunterzeichnet ist; 5) die von den Empfangs=Controleuren,wovon im 6. Art. die Rede ist, gehörig visirten Quittungenderjenigen, zu deren Gunsten die Mandate ausgefertiget sind,und endlich 6) wenn es sich von außerordentlichen Arbeiten
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