5.17. Wie die Güter der Wohlthätigk.=Anstalten verwaltet werden. 599die Originalien selbst gegen ihren Empfangsschein verabfolgenlassen. 4. Jeden Monat sollen sich die Verwalter durch dieUntersuchung der Register der Einnehmer überzeugen, ob diesedie zur Eintreibung der Einkünfte nöthigen Schritte gethanhaben. Auf gedachte Einnehmer sind die Gesetze über die Ein-nehmer öffentlicher Gelder und ihre Verantwortlichkeit anwend-bar. (Siehe das Gesetz vom 5. Sept. 1807 in DanielsUebers. des Gesetzb. Napol. III. Aufl. S. 474 u. f. undIV. Aufl. S. 483 u. f.)In welchen Fällen gedachte Einnehmer die zur Aufrecht-haltung der Rechte der Armen und Spitäler eingelegten Oppo-sitionen aufheben können, bestimmt das kais. Decret vom11. Therm. 12. J., welches man in dem eben angeführtenWerke S. 507 u. 514 findet.Nach Vorschrift des Regierungsbeschlusses vom 16. Germ.12. J. müssen die Einnehmer der milden Anstalten, welcheeine Besoldung beziehen, Sicherheit in barem Gelde für ihretreue Geschäftsführung leisten; der Präfect bestimmt den Be-trag derselben, welcher den zwölften Theil der Einnahme nichtübersteigen und nicht geringer als 500 Francs seyn darf.Wenn ſie binnen Einem Monate dieſe Sicherheit nicht leiſten,so kann ein anderer an ihrer Stelle ernannt werden.n) Rechnungswesen der Wohlthätigkeitsanstalten. Hier-über enthält das kais. Decret vom 7. Flor. 13. J. folgendeVerfügungen: Art. 1. Die Einnehmer dieser Anstalten sindverbunden, während der ersten drey Monate eines jeden Jah-res von der Einnahme und Ausgabe des verflossenen JahresRechnung abzulegen. 2. Diese Rechnungen werden von denVerwaltungen der milden Anstalten abgehört, und von denMairen, ihren Präsidenten, dem Unter=Präfecten zugeschickt.3. Die Unter=Präfecten schließen diese Rechnungen auf denBericht und das Gutachten einer besondern, aus drey Mit-gliedern bestehenden Commission ab; der Präfect ernennt hiezuEin Mitglied des Municipal=, Bezirks= und Departements-Raths. Diese Rechnungsabschlüsse können gleichwohl nur
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