598 IX. Abschn. Verwaltung der Güter und Einkünfte der Gemeinden.des Präfectur=Rathes erhalten haben; diese Erlaubniß wirdverweigert, wenn die Richtigkeit der Forderung anerkannt ist,weil in diesem Falle der Präfect die nöthigen Maßregeln zuihrer Tilgung ergreifen muß; wird hingegen die Forderungganz oder zum Theile bestritten, so wird die Erlaubniß zurEinklage ertheilt, weil es den Gerichtsbehörden allein zusteht,über diesen Streit zu erkennen. Ist die Richtigkeit der For-derung durch richterlichen Spruch anerkannt, so hat die Ver-waltungsbehörde zu bestimmen, wann und wie sie bezahltwerden soll; über die Art der Zahlung haben die Gerichte keinRecht zu erkennen. Dieß ist nach der Meinung des Ministersdes Innern der Sinn der Gesetze vom 22. Dec. 1789, 10.Prair. 5. J., 22. Frim. 6. J. u. 11. Brüm. 7. J.Eben so dürfen die Verwalter der milden Anstalten keine Pro-zesse ohne Erlaubniß des Präfectur-Rathes anfangen.m) Pflichten der Einnehmer der Wohlthätigkeitsanstal-ten. Diese bestimmt der Regierungsbeschluß vom 19. Vend.12. J., welcher also lautet: Art. 1. Die Einnehmer derGemeinden und milden Anstalten sind gehalten, unter ihrerVerantwortlichkeit alle nöthigen Maßregeln zu ergreifen, umdie Einkünfte, Vermächtnisse, Geschenke und andere Hülfs-mittel gedachter Gemeinden und Anstalten in Empfang zunehmen, gegen die saumseligen Schuldner alle nöthige gericht-liche Handlungen, Insinuationen und Zahlungsgebothe vor-nehmen zu lassen; die Verwalter zu unterrichten, wenn dieMieth= oder Pachtverträge erloſchen ſind, die Verjährungen zuverhindern, für die Erhaltung der Güter, Rechte, Privilegienund Hypotheken zu wachen; zu diesem Ende bey dem Hypo-theken=Büreau die nöthigen Eintragungen nachzusuchen, undüber diese Eintragungen, so wie über jedes andere gerichtlicheoder außergerichtliche Verfahren Register zu führen. 2. Zudiesem Ende können sich gedachte Einnehmer von ihren Ver-waltungen eine gehörige Ausfertigung aller Verträge, Erklä-rungen, Pächte, Urtheile und andere Urkunden, die sich aufdie ihnen anvertraute Einnahme beziehen, einhändigen, oder
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