Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
597
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§. 17. Wie die Güter der Wohlthätigk.=Anstalten verwaltet werden. 597Präfecten ihrem Gutachten die Berathschlagung der requiriren-den Verwaltung, eine Denkschrift über den Zweck, den manerreichen will, und über die Mittel, die Kosten zu bestreiten,die Pläne und Kostenanschläge der zu verfertigenden Arbeitenund endlich die Meinung des Municipal=Rathes und Unter-Präfecten beylegen. 3. Die Verfertigung dieser Arbeitendarf nur in Gegenwart des Präfecten, Unter=Präfecten oderMaire, nachdem sie zuvor zwey Mahl durch Anschlagszettelbekannt gemacht worden ist, öffentlich dem Wenigstfordern-den jenem von den Unternehmern zugeschlagen werden, dessenSoumissionen (schriftliche Anerbiethungen) bey der Verwal-tungskanzelley hinterlegt und durch Stimmenmehrheit zumConcurse zugelassen worden sind, und übrigens hinlänglicheSicherheit wegen der Vollziehung darbiethen. Der Zuſchlagwird nur durch die Genehmigung des Präfecten oder Unter-Präfecten definitiv; bis diese dem Ansteigerer insinuirt ist,kann er von seinem Zuschlage abstehen, wenn er die Summehinterlegt, die den Unterschied zwischen seinem Anerbiethenund dem Anerbiethen desjenigen beträgt, der nach ihm amwenigsten gefordert hat. 4. Die gewöhnlichen Ausbesserungen,welche die bloße Unterhaltung der Gebäude fordert, werden inder durch den vorhergehenden Artikel bestimmten Form zuge-schlagen, nachdem sie durch eine vom Präfecten oder Unter-Präfecten genehmigten Berathschlagung der Verwaltung auto-risirt worden sind. 5. Die Ausbesserungen jedoch, die nichtüber 1000 Francs kosten, brauchen nicht öffentlich zugeschlagenzu werden; in Rücksicht dieser ist es genug, daß sie nach vor-hergegangener Besichtigung und gemachtem Kostenüberschlagedes Baumeisters der Anstalt von der Verwaltung verordnetwerden; jene Ausbesserungen gleichwohl, die mehr als 300 Fr.kosten, müssen vorher von dem Präfecten oder Unter=Präfectengut geheißen werden.1) Schulden, Prozesse der Wohlthätigkeitsanstalten.Die Gläubiger dieser Anstalten dürfen die Verwalter derselbennicht gerichtlich verfolgen, wenn sie nicht hiezu die Erlaubniß