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Th. 2 (1813)
Entstehung
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596
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596 IX. Abschn. Verwaltung der Güter und Einkünfte der Gemeinden.Gebühren, welche für die Erlaubniß, eine Hauscapelle zuerrichten, eingeführt sind, nicht unterworfen. (Kais. Decretvom 17. Mess. 12. J.) Die Besoldungen der in den Spi-tälern angestellten Capläne und Vicarien, so wie alle Aus-gaben wegen des Gottesdienstes werden auf den Vorschlag derVerwalter von den Präfecten bestimmt, (Regierungsbeschlußvom 11. Fruct. 11. J.) Da diese Ausgaben von den allge-meinen Einkünften der Spitäler bestritten werden, so ist esbillig, daß die bey Gelegenheit des Gottesdienstes ſich erge-benden Nebengefälle (le Casuel) in die Spitalscasse fließen.(Instruct. des Ministers vom 27. Fruct. 11. J.)Wenn die Wohlthätigkeitsanstalten Güter oder Renten vonStiftungen besitzen, vermöge welcher gewisse gottesdienstlicheHandlungen verrichtet werden sollen: so müssen sie die deß-halb von den Stiftern bestimmten Summen an die Kirchen-fabriken bezahlen, die darauf einen Anspruch haben. (Kais.Decret vom 19. Jun. 1806.)i) Lieferungen von Lebensmitteln und andern Gegen-ständen. Dergleichen Lieferungen müssen öffentlich dem Wenigst-fordernden zugeschlagen und von der Oberbehörde bestätigetwerden. (Art. 8. des Ges. vom 16. Mess. 7. J.) Verschafftdiese Verfahrungsart den Wohlthätigkeitsanstalten nicht denerwünschten Nutzen, so können die Verwalter auch auf einge-reichte Soumissionen Lieferungsverträge mit Genehmigung desPräfecten abschließen.k) Errichtung neuer und Wiederaufbauung alter Ge-bäude; Unterhaltung der Gebäude. Ueber diesen Gegenstandenthält das kais. Decret vom 10. Brüm. 14. J. folgendeVerfügungen: Art. 1. Die Verwalter der Wohlthätigkeits-anstalten dürfen keine neue Gebäude errichten, noch die altenwieder aufbauen lassen, wenn sie nicht hiezu die Erlaubnißdes Ministers des Innern, wenn sich die Kosten auf mehrals 1000 Francs belaufen, und jene des Kaisers erhaltenhaben, wenn solche die Summe von 10,000 Francs überstei-gen. 2. Um gedachte Erlaubniß zu erhalten, müssen die