562 IX. Abschn. Verwaltung der Güter und Einkünfte der Gemeinden.Unterhaltung der Uhr absondern, obgleich beyde Sachen aufdem Budjet zusammen gezogen werden müssen.Abzug des Zwanzigstels. Der Abzug für Unterhalt derReserve=Compagnie darf nicht geringer als das Zwanzigstelseyn, wenn auch die Bedürfnisse dieser Compagnie sich nichtso hoch beliefen, indem der Ueberrest gemäß dem Decret vom11. Jun. 1810 verschiedene andere Bestimmungen erhalten hat.Gemeindeeinnehmer. In den Gemeinden, wo die Gehäl-ter der Municipal⸗Empfaͤnger nicht beſtimmt ſind, muß dießgeschehen, und da, wo sie bestimmt sind, darf nichts fürKosten der Rechnungsablage u. s. f. hinzugesetzt werden.Schätzung des in Natur zu vertheilenden Holzes. Esist bekannt, daß da, wo die Gemeinden verschuldet sind, dieEinwohner kein Holz in Natur unter ſich vertheilen duͤrfen,es sey denn, daß die Nothwendigkeit der Austheilung bewiesenund der Werth davon bezahlt werde. Wegen der Regelmäßig-keit der Berechnung und des Budjet muß alles Holz, selbst*) Ein kais. Decret vom 24. Aug. 1812 enthält folgende Ver-fügungen: Art. 1. Die Besoldungen der Municipal=Empfänger derGemeinden, welche 10,000 Francs oder darüber Einkünfte haben,dürfen folgende Verhältnisse nicht übersteigen: nehmlich vier vomHundert für die ersten 20,000 Fr. der gewöhnlichen Einnahme inden Gemeinden, deren Einnahme dem Steuereinnehmer anvertrautist; fünf vom Hundert für die ersten 20,000 Fr. der gewöhnlichenEinnahme in den Gemeinden, wo sie besondern Einnehmern anher-traut ist, und in allen Gemeinden, Eins vom Hundert von den Sum-men, die mehr als 20,000 Fr. bis Eine Million betragen, und einHalbes vom Hundert von allen Summen, die über Eine Mill. betragen.2. Dieſe Tarife deuten nur das Maximum der Beſoldungen an;sie werden auf den nothwendigen Vorschlag des Municipal=Raths,das Gutachten des Unter⸗Präfecten und Präfecten in dem Budjetjeder Gemeinde definitiv festgesetzt.3. Die Municipal=Einnahmen in den Gemeinden, deren Ein-künfte nicht 20,000 Fr. betragen, bleiben auch künftig mit derSteuereinnahme vereinigt. Die Steuereinnehmer können auf denVorschlag des Municipal=Raths auch in den Städten, deren Ein-künfte die Summe von 20,000 Fr. übersteigen, mit der Einnahmeder Gemeindegelder beauftragt werden.
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