§. 11. Budjet der Gemeinden.563jenes, das unter die Einwohner vertheilt wird, nach Abzugder Haukosten zuerst in dem Capitel der Einnahme verzeichnetund dann in Ausgabe gebracht werden; ein Zeugniß des Forst-Inspectors über den Werth des Holzes und den Betrag derHaukosten wird dem Budjet beygefügt. Außer diesem Zeug-nisse soll man in dem Bemerkungshefte die Anzahl der in derGemeinde bestehenden Feuerstätte und den für jede nothwen-digen Holzbedarf angeben, so fort erklären, ob die vorge-schlagene Austheilung wie gewöhnlich geschehe, oder ob manfür den Augenblick gezwungen worden, dieselbe wegen Zahlungaußerordentlicher Auslagen einzuschränken, und in welchemVerhältnisse diese Einschränkung sey.Festsetzung des Zehntels der Einkünfte von liegendenGütern. Das Zehntel dieser Einkünfte wird nach Abzugder auf den liegenden Gütern haftenden Steuern festgesetzt.In der Berechnung muß der Werth des Brennholzes ebenfallsnach Abzug der Steuer mit begriffen werden; hiehin gehörenaber nicht die Miethpreiſe der Plätze auf Märkten, in Hallenund Schlachthäusern noch der Ertrag der Grundrenten.Grundrenten. Die Grundrenten, welche die Gemeindeselbst schuldig ist, sollen nur für vier Fünftel eingeschriebenwerden, es wären dann andere bewiesene oder gesetzlich ange-nommene Verpflichtungen vorhanden, weil das letzte Fünfteldie der Gemeinde als Eigenthümer zu Last fallende Steuervertritt; im Bemerkungshefte soll gleichwohl die Rente ganzausgedrückt werden.Gehaltszulage des Präfecten. Die für Gehaltszulagedes Präfecten angesetzte Summe soll eintretenden Falls aus-geworfen werden. (Kais. Decret vom 11. Jun. 1810.)Cantons-Auslagen. Wenn etwas als Beytrag für eineCantons=Ausgabe zu zahlen ist, so soll man anzeigen, wiehoch sich die Ausgabe im Ganzen beläuft, und was für einMaßstab das Contingent der Gemeinde bestimmt hat. Wennder Artikel mehrere Auslagen befaßt, so sollen sie im Detailangegeben werden.
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