Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
561
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§. 11. Budjet der Gemeinden.561d) Ordentliche Ausgaben.Verwaltungskosten. Die Verwaltungskosten sind zu fünf-zig Centimen auf jeden Kopf nach der Aufnahme der Bevöl-kerung festgesetzt. Hiebey muß die Aufnahme von 1806 solange als Richtschnur gelten, bis eine neue geschehen und gutgeheißen ist. Unter dem Vorwande der Unzulänglichkeit läßtsich bey diesem Artikel nichts hinzusetzen, noch ein andererArtikel für den Zusatz machen. Wenn eine Zulage unum-gänglich nothwendig scheint, so kann man dieselbe andersnicht begehren, als mittelst Auflegung eines umständlichen,auf die bloße Nothdurft eingeschränkten Verzeichnisses derVerwaltungskosten.Steuern. Da die zu einem öffentlichen Dienste bestimmtenGemeindegebäude steuerfrey sind, so muß auf dem Budjet unterdem Artikel: Steuern, nur das, was nach obigem Abzugeübrig bleibt, verzeichnet werden. Die ganze Steuer der Wal-dungen soll darauf eingetragen, und in dem Bemerkungshefte,wie hoch sie sich insbesondere beläuft, angegeben werden.Zusätze zum Octroi. Die Octroi-Zusätze für Tilgung derGemeindeschulden sind nicht dem Abzuge des Zehntels nochdes Zwanzigstels unterworfen.Zehntel der Wag-, Meß- und Aichgebühren. Obgleichin dem Budjet unter dem Capitel der Einnahmen: ReinerErtrag der Wag=, Meß= und Aichgebühren, vorkommt, sosollen doch von dem rohen Ertrage nur die Hebkosten abgezogenwerden. Das Zehntel, welches zur Bestreitung der Verifici-rungs=Kosten der Maße und Gewichte verwendet werden muß,ist nicht abzuziehen. (Art. 3 des Ges. vom 29. Flor. 10. J.)Gemeindehaus. Mit dem Artikel: Miethe und Unter-haltung des Gemeindehauses, müssen nicht die übrigen Häu-ser der Gemeinde verwechselt werden. Die Reparations=Kostendieser letztern sollen in dem Capitel: Oeffentliche Arbeiten,vermeldet werden.Uhren. In dem Bemerkungshefte soll man die Besoldungdesjenigen, welcher die Uhr aufzieht, von den Kosten derHandbuch. II. Th. II. Aufl.36