Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
560
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560 IX. Abschn. Verwaltung der Güter und Einkünfte der Gemeinden.Das von den Zöglingen der Primair= und Secundair-Schulen zu zahlende Schulgeld wird nicht in Empfang ge-bracht. *)Kanzelleyen an bestimmten Tagen und zu bestimmten Stunden Mit-theilung von den darin hinterlegten Papieren zu begehren; dieseMittheilung geschieht unentgeldlich, die Papiere dürfen aber auchnicht von der Stelle hinweggebracht, und die nöthigen Vorsichts-maßregeln müssen nicht außer Acht gelassen werden. (Art. 37 desGes. vom 7. Mess. 2. J.) Verlangt man aber eine Ausfertigungoder einen Auszug, so ist hievon eine Gebühr zu entrichten, undman muß die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden von den inden Kanzelleyen hinterlegten Urkunden, Beweisstücken oder andernPapieren unterscheiden. Alle ersten Ausfertigungen der Entschei-dungen der Verwaltungsbehörden werden umsonst abgeliefert, fürdie zweyten und fernern Ausfertigungen hingegen wird eine Gebührvon 75 Centimen für jede Rolle entrichtet; eine Rolle besteht auszwey Seiten; diese Gebühr ist man schuldig, wenn auch die zweyteSeite nicht ganz voll geschrieben seyn sollte. (Art. 37 des obigenGesetzes.) Jede Ausfertigung, selbst die erste, der in den Verwal-tunskanzelleyen hinterlegten Urkunden, Beweisstücke oder andererSchriften wird mit 75 Cent. von jeder Rollé bezahlt. (Kais. Decretvom 18. Aug. 1807.) Es versteht sich von selbst, daß der Stempel-bogen von 83 Cent. noch besonders bezahlt werden muß. DieseGebühren gehören, so wie jene der Ausfertigungen der Urkundendes Civil⸗Standes, nicht den Mairen, Adjuncten, ihren Angeſtell-ten oder Secretaren, sondern der Gemeinde, und ihr vermuthlicherErtrag muß in dem Budjet angegeben werden. Wir brauchen wohlnicht zu erinnern, daß hierüber gleichfalls ein ordentliches Registergeführt werden muß; in kleinern Gemeinden kann die Einnahmeder Ausfertigungsgebühren jeder Art in Ein Register eingetragenwerden.*) Die Geldbußen machen auch einen Theil der Gemeindeein-künfte aus; jene der einfachen Polizey gehören ihnen ganz. (Art.466 des Strafgesetzb.) An den Geldbußen der Correctionel=Polizeyhaben sie einen Antheil, den die Gesetze bestimmen, wie schon anmehrern Orten dieses Handbuchs bemerkt worden ist Die Geld-bußen werden auf Mandate des Präfecten von dem Einnehmer derEinregistrirungsgebühren an die Gemeindecasse bezahlt, können abernicht zu den Einnahmen des Jahres, worauf sie sich beziehen,gerechnet werden, sondern nur zu jenen des Jahres, in welchemder Präfect die Zahlung derselben verordnet hat.