§. 11. Budjet der Gemeinden.559Der Ertrag der Ausfertigungen der Urkunden des Civil-Standes soll durch ein besonderes Register beurkundet werden,das zu diesem Ende eröffnet und von den Mairen paraphirtwird, um allen Unterschleif zu verhüthen. *)werden, unbeschadet der Geldbuße für die hinweggebrachten, betrü-gerisch oder vorschriftswidrig eingeführten Quantitäten. 96. JedeWeigerung, die Besichtigungen und Durchsuchungen der Octroi-Vorgesetzten zu leiden, sie anzunehmen, wenn sie ihre Amtspflichtenausüben wollen, zieht, nebst den gesetzlichen Strafen, den Verlustdes Lagerrechts nach sich, und die Gebühren von allen im Magazinbefindlichen Gegenständen, wie auch von denen, die man späterhineinführt, können gefordert werden. 97. Die Dauer des Hauslagerssoll nach den Umständen durch die Ortsverordnungen festgesetzt werden.VII. Tit. Allgemeine Verfügungen über den Durch-gang mit oder ohne Aufenthalt, und über die Nieder-lage. Art. 98. Es sollen Stockregister zur Aufnahme der Erklä-rungen über den Durchgang mit oder ohne Aufenthalt eröffnet wer-den. 99. Die Waaren auf größern und kleinern See= oder Fluß-schiffen, Marktschiffen, Barken, Flößen, Reisefahrzeugen und andern,die zur Schifffahrt dienen, sind den nehmlichen Formalitäten wiedie auf Landfuhren geladenen unterworfen. In den Städten jedoch,wo besondere Octroi=Büreaux nahe bey den Ankunftsorten sind,können sie zu diesen Büreaux geführt werden, die in diesem Falleallein als Abreisepuncte zu betrachten sind. 160. Die Militair-Wägen und Transporte, welche dem Octroi unterworfene Waarenenthalten, müssen sich in Ansehung des Transits und des unaufge-haltenen Durchgangs nach den oben vorgeschriebenen Regeln richten.VIII. Tit. Credit und Zurückerstattungen. Art. 101.Den Kauf= und Handelsleuten und andern, die Handel im Großentreiben und Patent haben, darf man, wenn sie gültige Bürgschaftstellen, einen mehr oder minder langen Credit, je nach der Naturund Erheblichkeit ihres Handels, bewilligen Die Local=Verord-nungen haben zu bestimmen, nach welchen Bedingnissen der Crediterlangt und beybehalten werden kann.*) Ein kaiſ. Decret vom 12. Jun 1807 beſtimmt die Gebühren,welche von den Ausfertigungen der Urkunden des Civil=Standesgenommen werden dürfen. Siehe dieses Decret in Daniels Uebers.des Gesetzb. Napol. III. Aufl. S. 21 u. IV. Aufl. S. 26.Außer diesen Ausfertigungsgebühren dürfen auch noch andereerhoben werden. Es ist jedem Bürger erlaubt, in den öffentlichen
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