553 IX. Abschn. Verwaltung der Güter und Einkünfte der Gemeinden.und abgehohlt worden, so soll man sie öffentlich und durch einenGerichtsdiener verkaufen. Aus den daraus gelösten Geldern wer-den die Vorschüsse und Kosten der Octroi=Verwaltung, die allenfallsschuldigen Entschädigungen, und endlich fünf Procent Interessevon den vorgeschossenen Summen bezahlt. Diese letztere Einnahmemacht einen Theil des Octroi=Ertrags aus. Das übrige vom Kauf-preise kommt in die Municipal=Casse, und wird den Eigenthümern,oder ihren Bevollmächtigten, wenn sie sich melden, zugestellt.§. 2. Von der uneigentlichen Niederlage. Art. 90. Dieuneigentliche Niederlage ist die gebührfreye Zulassung der Waarenin die Magazine, Keller und Wohnhäuser der Privat⸗Perſonen,wenn kein öffentliches Gewölbe für das Real=Lager vorhanden ist.91. Die seßhaften Eigenthümer, Handelsleute, Kaufleute, Factorenund Commissionarien, wenn sie mit einem Patent versehen sind,können allein bey sich und in ihren Magazinen, als in einem Frey-lager, und ohne vorläufige Gebührentrichtung, die dem Octroiunterworfenen Waaren aufzunehmen Erlaubniß erhalten. 93. DieLocal=Verordnungen haben die Gegenstände zu bestimmen, auf welchedie Begünstigung des Freylagers im Hause anwendbar ist. Siebeſtimmen auch die Qantitäten, die für Abfluß und Abgang zuge-standen werden. 93. Die Bedingnisse der uneigentlichen oder Haus-niederlage sind, vor dem Eingange der zu hinterlegenden Gegen-stände eine schriftliche Erklärung auf dem Octroi=Büreau abzugeben;die Besichtigungen, Untersuchungen und Amtsverrichtungen derAngestellten zu dulden; ihnen jeder Zeit, und auf jedes Begehren,die Keller, Magazine und andere Lagerplätze zu eröffnen; die Erklä-rungen über die Verführung innerhalb oder außerhalb der Gemeindeauf die Weise und in den Formen, die durch die Local=Verord-nungen befohlen sind, abzufassen; alle sonstige durch bemeldte Ver-ordnungen auferlegte Bedingnisse zu erfüllen; nichts an der Naturder gelagerten Dinge zu verändern; sie zu verkaufen und auszu-führen, so wie sie bey der Ankunft gefunden worden; endlich alledem Octroi zukommende Gebühren richtig zu bezahlen. 94. DieRechnung über die An= und Abschreibung der auf diese Weise gela-gerten Waaren ſind wenigſtens Ein Mahl jedes Vierteljahr zu berich-tigen und abzuschließen. 95. Jede als untreu anerkannte Erklärung,sie sey nun bey dem Eingange oder bey dem Ausgange, oder wenndie Vorgesetzten ihre Untersuchungen, Besichtigungen und Ver-gleichungen der verzeichneten Güter mit dem Inventarium (réco-lement) vornehmen, oder bey Durchsicht der Rechnungen geschehen,macht den Hinterleger des Lagerrechts verlustig. Die Gebühr vonden im Magazin gebliebenen Quantitäten kann sogleich gefordert
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