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Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
557
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§. 11. Budjet der Gemeinden.557Meldung. 79. Die wirklich hinterlegten Güter dürfen nur dannwieder zurück genommen werden, wenn man ihren Aufnahmescheinvorzeigt, und eine Erklärung von dem Bestimmungsorte dieser Gütergibt; falls dieser Schein verlegt ist, wendet sich der Hinterleger andie Octroi=Verwaltung, damit sie nach Gebühr erkenne. 30. Die-jenigen bemeldter Sachen, von denen erklärt wird, daß sie außerhalbder Gemeinde gehen, müssen mit einem besondern Schein begleitetseyn; was in der Gemeinde bleibt, bezahlt die Gebühren, ehe mandie Waaren aus dem Lager nimmt. 81. Die Käufer oder Ceſſionarevon gelagerten Waaren dürfen ihre Eigenthumsrechte anerkennenlassen, und diese Anerkennung wird auf dem Rande der im Art. 77befohlenen Einregistrirung beurkundet. 82. Für die Ausfuhr derLagerwaaren wird ein Stockregister gehalten, welches die Zeit derAusfuhr und die Bestimmung der ausgeführten Waaren anzeigt.Der Stock des Registers wird vom Hinterleger oder seinem Stell-vertreter unterschrieben; seine Unterschrift bewirkt die Entladungdes Lagervorgesetzten. 83. Die Eigenthümer oder ihre Bevollmäch-tigten können jeder Zeit den Eintritt in die öffentlichen Waaren-lager des Oetroi begehren, sowohl um für die hinterlegten GüterSorge zu tragen, als um die Käufer einzuführen, wegen derenBetragen sie verantwortlich sind. 84 Unterlassen die Eigenthümeroder ihre Bevollmächtigten, über die Erhaltung der magazinirtenGegenstände zu wachen, so lassen sich die Verwalter des Octroi vomMaire ermächtigen, dafür zu sorgen. Die Unterhaltungs= und Bewah-rungskosten werden den Verwaltern von besagten Eigenthümern aufRechnungen und Verzeichnisse, die von erstern eingereicht und vomMaire regulirt werden, erstattet. 85. Die Verwaltung des Octroihaftet für jede Verschlimmerung und Verderb, von denen erwiesenist, daß sie durch die Schuld ihrer Vorgesetzten entstanden sind.86. Die Fuhrleute und Wagenführer, die wegen Verweigerung derAnnahme von Seiten derer, an welche die Waaren adressirt sind,oder wegen nicht erfolgten Verkaufs solche wirklich hinterlegen,können von der Octroi=Verwaltung die Bezahlung dessen erhalten,was ihnen erwieſener Maßen fuͤr Fuhrlohn und Auslagen gebuͤhrt.87. Die obiger Ursachen wegen hinterlegten Waaren werden denEigenthümern erst nach Bezahlung der Verschüsse, Lager= und etwai-gen Unterhaltungskosten zurückgegeben. 88. Eine Verordnung überdie Lagerkoſten ſoll nach Verhaͤltniß der Mieth⸗ und Unterhaltungs-kosten des Hauptmagazins auf das Gutachten und die Bemerkungender Handelskammer abgefaßt, aber nur durch die Genehmigungdes Finanz=Ministers vollziehbar werden. 89. Sind binnen dreyMonaten nach der Lagerfrist besagte Waaren nicht zurück gefordert