Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
556
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556 IX. Abschn. Verwaltung der Güter und Einkünfte der Gemeinden-Ausfertigungen begleiteten Waaren genießen des Transit=Rechts aufdas bloße Visia der regelmäßigen Ausfertigungen, ohne daß etwasanders als die Bleysiegel oder Zeichen untersucht werde, und ohnedaß es nöthig wäre, die Gebühren zu hinterlegen oder dafür Bürg-schaft zu leisten.VI. Tit. Von der Niederlage. Art. 71. Das Niederlage-recht besteht darin, daß dem Octroi unterworfene Waaren, welchender Eigenthümer eine anderweitige Bestimmung zu geben sich vor-behält, in das Innere einer Gemeinde frey eingehen und darinbleiben dürfen. Die Niederlage ist wirklich oder uneigentlich.§. 1. Von der wirklichen Niederlage. Art. 72. Diewirkliche Niederlage geschieht in einem öffentlichen Magazin. 73. DieOctrois=Verwaltung ist, unter Strafe dafür zu haften, verpflichtet,die in dem wirklichen Lagerplatz niedergelegten Waaren wieder ans-zuliefern. 74. Die Dauer der wirklichen Niederlage darf nicht dreyJahre übersteigen. Die Octroi=Verwaltung erlaubt, wenn der Falldazu geeignet ist, Verlängerungen der Niederlagezeit. 75. DiePersonen, die eine wirkliche Niederlage wollen, haben den Vorge-setzten des Octroi die Frachtbriefe, Connaissemente, Charta=Partienund andere übliche Ausfertigungen (für alles, was von außen kommt)vorzuzeigen. Sie sollen nebstdem eine umständliche Erklärung derin den Kiſten, Ballen und Päcken enthaltenen Gegenſtände undihres Werths eingeben. Die Vorgesetzten müssen die Untersuchungvor dem Einbringen in das Waarenlager vornehmen. Was die imArt. 57 und 70 bemeldten Gegenstände anlangt, so können sie ohnevorläufige Untersuchung in das Waarenlager eingelassen werden,wofern man die Zeichen und Bleysiegel unversehrt findet; in diesemFalle aber hat die Octroi=Verwaltung besagte Gegenstände nur indem Zustande, worin man sie übergab, zurück zu stellen. 76. NachUntersuchung der hinterlegten Gegenstände sollen die Stücke mitdem Reißer gezeichnet und auf die Ballen und Päcke die dem Octroieigenen Zeichen aufgedrückt werden. Die Hinterleger können vonbesagten Gegenständen Muster nehmen; diese werden von den Vor-stehern des Lagers besiegelt und gezeichnet. 77. Die in das wirk-liche Lager aufgenommenen Waaren werden gleich nach Untersuchungund Aufnahme auf ein Stockregister eingeschrieben. Eine von demStock abgetrennte Ausfertigung gibt man dem Hinterleger, dessenNahmen, Vornahmen, Stand, Gewerbe und Wohnung, nebst derEigenschaft, Menge und dem Werthe der hinterlegten Dinge, undallen andern Umständen, die sie wieder erkennen lassen, sie enthaltenmuß. 78. Der Stock des Registers wird von dem Hinterleger unter-schrieben; will oder kann er nicht schreiben, so geschieht davon