§. 11. Budjet der Gemeinden.555fenheit oder Gattung der frey durchgehenden Waaren, der Ort ihrerBestimmung, die Nahmen, Gewerbe und Wohnsitze derer, an diesie adressirt sind, angezeigt seyn müssen. Man stellt ihnen eineAusfertigung ihrer Erklärung zu, und diese müssen sie in der anbe-raumten Frist im Ausfuhr=Büreau vorzeigen und visiren lassen.61. Die Vorgesetzten des Octroi können die Richtigkeit der Erklä-rung untersuchen, und durch Einen von ihnen die als bloß durch-gängig eingeführten Artikel begleiten lassen. 62. Es kann im Aus-gangs⸗Büreau eine neue Unterſuchung vorgenommen werden. 63. Inden Gemeinden, wo die Gebühren im Innern erhoben werden, habendie Verordnungen alle Maßregeln zu bestimmen, wodurch den Miß-bräuchen vorgebeugt werden mag, die aus der Freyheit des unauf-gehaltenen Durchgangs entspringen könnten. 64. Ergibt sich ausder Untersuchung, daß die Erklärung in Betreff der Quantitätfalsch ist, so wird der nicht erklärte Ueberschuß aufgegriffen. JedeErklärung der Gattung, selbst der Quantität, wenn der nicht erklärteUeberschuß das Drittel dieser Quantität übersteigt, soll, wenn siefalsch ist, mit Wegnahme des Ganzen bestraft werden. 65. Jedewährend des unaufgehaltenen Durchgangs vorschriftswidrig gesche-hene Wegnahme oder Abladung zieht die Beschlagnehmung der abge-ladenen Waaren oder die Confiscirung des Werths der hinwegge-brachten Gegenstände nach sich. 66. Sind nicht als Uebertreteranzusehen die, welche durch eine vor der Local=Behörde gemachteErklärung erweisen, daß sie durch Unfall oder Gewalt über diegesetzte Zeitfrist aufgehalten worden sind. Im letztern Falle sollendie frey durchgängigen Waaren unter die Obsicht der Octroi=Beam-ten bis zu ihrer Ausfuhr gesetzt werden. Die Mieth= oder Wacht-kosten, wenn deren Statt hatten, werden von den Declarantengetragen.V. Tit. Vom Transit oder Durchgang mit Aufent-halt. Art. 67. Transit nennt man die Befugniß in eine Gemeindezu gehen, und sich nach Erforderniß der Umstände darin aufzuhalten,doch nur während einer Zeitfrist, die nicht über drey Tage gehenkann, unbeschadet der Verlängerungstage, welche die Octroi=Ver-waltung ertheilen mag. 68. Die für die gerade durchgehendenWaaren vorgeschriebenen Erklärungen müssen auch für den Durch-gang mit Aufenthalt geschehen. 69. Die Gegenstände, deren Transitman erlaubt, bleiben bis zum Augenblicke der Wiederabfahrt unterder Aufsicht der Vorgesetzten; sie dürfen ohne vorläufige Erklärungweder abgeladen, noch an andere Plätze verlegt werden. 70. Diemit den Bleyſiegeln der Douanen oder der vereinigten Gebührenversehenen und mit Cautions=Scheinen, Laufzetteln oder andern
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