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Th. 2 (1813)
Place and Date of Creation
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554
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554 IX. Abschn. Verwaltung der Güter und Einkünfte der Gemeinden.irgend Sachen enthalten, die beschädiget werden können. 55. Indiesem Falle, so wie in allen Fällen, wo das in den Kisten oderBallen Enthaltene unbekannt ist, und nicht sogleich untersucht wer-den kann, soll die Untersuchung entweder im Hause oder an denhiezu bestimmten Plätzen geschehen. 56. Alle Führer oder Trägerder dem Octroi unterworfenen Gegenstände sind verbunden, außerden vorgeschriebenen Erklärungen, den Octroi=Vorgesetzten die Fracht-briefe, Connaissemente, Charta=Parteyen, Cautions=Scheine, Lauf-zettel und Pässe, und sonstige Ausfertigungen vorzuzeigen, die vonden Verwaltungen der vereinigten Gebühren, der Douanen undandern ausgefertiget worden sind. 57. Die Güterversender, dievon den Visitirungen der an allen Durchgangsorten angestelltenVorstehern frey seyn wollen, und verlangen, daß die Kisten, Coffreund Ballen nur bey ihrer Ankunft am Bestimmungsorte in Bey-seyn des Empfängers oder seines Stellvertreters durchsucht werden,können begehren, daß besagte Kisten, Coffre und Ballen von denVorgesetzten des Abreiseortes oder des nächsten Ortes plombirt odergezeichnet werden. Besagte Kisten, Coffre, Hallen und Körbe sollenbey ihrer Ankunft auf dem Bureau des Octroi oder auf jenem dervereinigten Gebühren erklärt werden, damit man sie in Gegenwartder Eigenthümer oder ihrer Stellvertreter untersuche, und wennes Statt findet, die Gebühr entrichte. Die Zeichen= oder Bley-siegelkosten haben die Güterversender zu bezahlen, wie auch die etwadazu gebrauchten Seile. Diese Kosten wird eine besondere Ver-ordnung bestimmen. 58. Die im vorstehenden Artikel bewilligteBefugniß befreyt die Güterversender nicht von der Verbindlichkeit,die verschiedenen Fuhr= und Durchgangsscheine und Laufzettel zunehmen, welche die Verwaltung der vereinigten Gebühren und dieder Douanen fordern können, noch von den übrigen Formalitä-ten, welche die eine oder andere Verwaltung vorgeschrieben haben.59. Die zu Wasser ankommenden Gegenstände dürfen nicht vor dervorläufigen Erklärung, worin der Ort der Abladung angezeigt seynmuß, abgeladen werden; erst nach Zahlung der Gebühren odernach vorhergegangenem gültigen schriftlichen Versprechen, solche zuentrichten; darf die Abladung vor sich gehen.IV. Tit. Von dem unaufgehaltenen Durchgang. (Passe-debout.) Art. 60. Passe-debout wird genannt der ununterbrocheneDurchgang durch eine Gemeinde, ohne Gebühr zu bezahlen. Umdieser Befreyung zu genießen, müssen die Eigenthümer, Führer oderTräger auf dem ersten Bureau eine schriftliche Erklärung abgeben,worin der Abgangsort, der Nahme des Versenders, sein Standoder Gewerb, seine Wohnung, die Menge, Eigenschaft, Beschaf-