Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
553
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§. 11. Budjet der Gemeinden.553Maire geführt, von ihm verhört, und allenfalls die Durchsuchungihrer Effecten erlaubt werden. 45. Die Couriere dürfen unter Vor-wand der Octroi-Erhebung bey ihrem Durchgange nicht angehaltenwerden; sie sind aber verpflichtet, die Gebühren von den Gegen-ständen, die solche bezahlen müssen, und deren Transport man ihnenanvertraut, zu entrichten. 46. Angestellte können der Ankunft derCouriere und der Uebergabe ihrer Päcke beywohnen, um sich zu ver-gewissern, daß sie keinen Unterschleif treiben. 47. Alle Couriereund Angestellte bey der Post und den öffentlichen Verwaltungen,die man überweist, Unterschleif getrieben oder begünstigt zu haben,sollen deßhalb belangt und ihre Entsetzung von der Behörde ausge-sprochen werden.§. 2. Von der Erhebung im Innern einer Gemeinde,Art. 48. In den Gemeinden, wo die Erhebung des Octroi amEingange nicht ohne all zu große Kosten Statt finden kann, sollein Büreau so viel möglich im Mittelpuncte der Gemeinde errich-ten, und falls es nicht hinreicht, sollen mehrere errichtet werden.Die von auswärts kommenden Sachen, bevor sie in jemands Be-hausung gebracht werden, sollen geradeswegs zu diesen Büreaugeführt werden, damit sie da erklärt und die Gebühren davon ent-richtet werden, wenn dieß nicht vorher geschehen ist. Die besondernVerordnungen sollen übrigens die nöthige Zahl von herumgehendenVorgesetzten für die Aufsicht und Erhaltung der Gebühren, und umdie Erhebung derselben in Weinländern zur Zeit der Weinlese zuerleichtern, destimmen. 49. Müssen gleichfalls erklärt werden undGebühr zahlen die im Tarif begriffenen Gegenstände, welche imInnern der Gemeinde fabricirt, zubereitet oder eingeerntet worden,wie auch das Vieh, welches nicht die Gebühr bezahlte, und welchesman zum Verzehren schlachtet.§. 3. Gemeinschaftliche Verfügungen. Art. 50. Es solloberhalb der äußern Thüre jedes Bürcau eine Tafel mit der Auf-schrift: Octroi=Büreau, aufgestellt werden. 51. Jede Einfüh-rung von Gegenständen, die dem Octroi unterworfen sind, welchenicht an den in der Local=Verordnung bezeichneten Orten geschiehtsoll als betrügerisch angesehen und bestraft werden. 52. Die Tarifeund Verordnungen sollen innerhalb und außerhalb jedes Bürcauangeschlagen seyn. 53. Die Grenzen des dem Octroi unterworfenenGebieths werden durch Pfähle angezeigt, worauf die Worte Octroivon . . . . geschrieben stehen. 54. Es ist den Vorgesetzten beyStrafe der Absetzung und des Schadensersatzes untersagt, sich desSucheisens bey Visitirung der Coffre, Kisten und Ballen zu bedie-nen, von welchen erklärt wird, daß sie Stoffe, Leinwand, und