552 IX. Abschn. Verwaltung der Güter und Einkünfte der Gemeinden.werden. 35. Die Gewichte, Hohl= und Aichmaße, die für dievereinigten Gebühren gebraucht werden, sollen auch dem Octroidienen. 36. Die Präfecten sollen acht haben, daß die im Tarifangesetzten Gegenstände so viel möglich auf die nehmliche Quotitätin den Gemeinden eines nehmlichen Bezirks taxirt werden.III. Tit. Von der Erhebung. §. 1. Erhebung beymEingange. Art. 37. Alle den Gebühren unterworfenen Gegen-stände dürfen nur durch die deßhalb errichteten Schranken oderBüreaux und nach Bezahlung der Gebühren oder gültigem Aner-biethen, sie zu entrichten, eingeführt werden. 38. Jeder Inhaberoder Führer von Octrois zahlenden Gegenständen muß eine schriftlicheErklärung davon im nächsten Einnahme=Büreau abgeben, und dieGebühren entrichten, ehe er sie eingehen läßt, und zwar bey denin gegenwärtiger Verordnung verhängten Strafen. Kann oder willer nicht unterschreiben, so wird solches auf dem Register gemeldet.39. Um den Abgabeschuldnern alle Ueberraschung in Ansehung derErklärungen zu vermeiden, sind die Vorgesetzten jedes Eingangs-Büreau gehalten, die Wagenführer und Fuhrleute im Augenblicke,wo sie vor dem Büreau vorüberfahren oder anhalten, zu fragen:ob sie etwas zu erklären haben. 40. Nach dieser Frage könnendie Vorgeſetzten alle Nachforſchungen, Beſichtigungen und Durch-ſuchungen anſtellen, die nöthig ſind, um ſich von der Aufrichtigkeitund genauen Wahrheit der Erklärung zu versichern. Die Führerſind gehalten, alle für bemeldte Unterſuchungen nöthige Operationenzu leiden, auch selbst zu erleichtern. Im Falle eines Betrugs sinddie Vorgesetzten ermächtiget, alle nicht oder falsch erklärten Gegen-stände in Beschlag zu nehmen. In diesem Falle muß im Verbal-Prozesse angemerkt werden, daß die im vorhergehenden Artikelbefohlene Anfrage geschehen ist. 41. Die zu Fuß, zu Pferd oderin Reisewägen Reisenden dürfen nicht angehalten; und weder anihren Personen noch ihrer Coffre wegen durchsucht oder ausgefragtwerden. 42. Jedes der vorstehenden Verfügung zuwider laufendeBenehmen wird als eine gewaltthätige Handlung betrachtet; dieSchuldigen werden zu den im Art. 12 des Gesetzes vom 27. Frim.8. J. verhängten Strafen verurtheilt, das heißt zu einer Geld-buße von 50 Fr. und zu einer Gefängnißstrafe von 6 Monaten.43. Die Landkutschen, Gabelwägen, Fiacker, Cabriolets und andereMiethwägen sind der Besichtigung von Seiten der Octroi=Beamtenunterworfen, so auch alles, was dienen kann, die dem Octroi unter-würfigen Artikel zu transportiren. 44. Die Individuen, die man inVerdacht hat, die im Art. 41 bestimmte Befreyung zum Unterschleifzu mißbrauchen, können vor einen Polizeybeamten oder vor den
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