Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
551
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§. 11. Budjet der Gemeinden.551Säcken in die Städte geführt werden, noch auf die Butter undKäse, die aus der Fremde gekommen, anwendbar. 26. Das lebendeVieh wird kopfweise taxirt. In Ansehung des zerstückten Fleisches,es sey frisch, getrocknet oder gesalzen, soll die Gebähr nach demKilogramm, der Tarifs=Taxe gemäß, bezahlt werden. 27. In denGemeinden, wo man Vieh aufzieht, und in denen, wo man aufden öffentlichen Märkten Handel damit treibt, sollen durch dieVerordnungen den Eigenthümern und Kaufleuten alle mit der sichernErhebung verträglichen Bequemlichkeiten gestattet werden. 28. DieMuschelthiere, der frische Seefisch, der trockene oder gesalzene allerArt, und der Flußsisch, können dem Octroi, je nach den Local-Gebräuchen, entweder nach Maßgabe ihres fellen Werths, oder nachMaßgabe der Anzahl oder des Gewichts, oder nach Korb, Faß= oderTonne unterworfen werden.III. Abth. Von den Brennstoffen. Art. 29. Sind begrif-fen in der 3ten Abtheilung, 1) alle Art Brennholz, Holzkohlen,Erd= und Steinkohlen, Grieß, Torf und insgemein alle zur Heitzungdienenden Materialien; 2) die Unschlitte, Wachse und Brennöhle.30. Erlauben die Localitäten und die Natur der Brennstoffe nicht,die Gebühr nach Steer, Hectoliter, Hundert oder Tausend festzü-setzen, so soll sie genau auf Schiff, Last oder Fuhr bestimmt werden.IV. Abth. Von den Fütterungen. Art. 31. Sind begrif-fen in der 4ten Abtheilung das Stroh, Heu, und alle sowohl grüneals trockene Fütterungen, von welcher Natur, Gattung oder Qua-lität sie seyn mögen. Die Gebühr von Stroh und Futter soll aufBund und Gewicht bestimmt werden. Die Gebühr vom Hafer wirdauf jedes Heeroliter bezogen. Können diese Gebühren nicht aufsolche Art erhoben werden, so soll man sie nach Wagen, Last oderSchiff anordnen.V. Abth. Von den Materialien. Art. 32. In der. 5tenAbtheilung ist begriffen das Holz, es sey behauen oder unbehauen,zugeschnitten oder nicht, welches zu Zimmer-, Bau-, Schreiner-,Tischler=, Drechsler=, Faß=, Korb= und Wagenarbeiten tauglich ist-Sind gleichfalls darin begriffen die Werksteine, Bruchsteine, PflasterMarmor, Schiefersteine, Ziegel aller Gattung, Backsteine, Kreideund Kalksteine. 33. Man soll die Gebühren nach Steer=, Heetoliter-Cubik= oder Quadrat=Meter, oder nach Steer=, Hectoliter= oder Cubik-Brüchen, nach Hundert und nach Tausend festsetzen und beziehen.Sie können auch allenfalls nach Wagen, Last oder Schiff erhoben werden.Allgemeine Verfügungen für die Tarife. Art. 34. DieDecimal=Maße allein sollen bey den Octroi=Gebühren gebraucht