550 IX. Abschn. Verwaltung der Güter und Einkünfte der Gemeinden.so bitte ich Ihre Collegen, aufmerksam zu untersuchen, obsich ein gleiches nicht zum besten ihrer Gemeinden thun lasse.in die Municipal=Casse geschossen, um entweder für Vorgesetzte oderfür Unterstützung empfangende Hausarme verwendet zu werden.II. Tit. Von den Tarifen. Art. 16. Kein Tarif darf aufandere Gegenstände als die in den fünf folgenden Abtheilungenbegriffen sind, gelegt werden; nehmlich 1) Getränke und flüssigeSachen; 2) Eßwaaren; 3) Brennstoffe; 4) Fütterungen; 5) Mate-rialien.I. Abth. Von den Getränken und flüssigen Sachen.Art. 17. Sind in der 1sten Abtheilung begriffen die Weiné, Birn-und Apfelweine, Bier, Meth, Branntwein, Geist, gebrannte undund geistige Wässer. 18. Wenn die Weine, Apfel= und Birnweinebelegt werden, soll man die zur Bereitung dieser Getränke dien-lichen Früchte im Verhältniß dieser Flüssigkeiten taxiren. DiesesVerhältniß soll das nehmliche seyn, wie das, welches für die ver-einigten Gebühren festgesetzt ist. 19 Die Verordnungen sollen die-jenige Gattung von Trauben und Früchten, die von der Gebührausgenommen werden können, und die Quantität, die dieser Be-freyung genießen kann, angeben. 20. Die Branntweine und Geistealler Art können für die Bezahlung der Gebühr in zwey und auchdrey Classen, je nach den Graden, eingetheilt werden. Für jedeClasse soll die Gebühr dieselbe und ohne Zwischentaxe seyn. DieGrade sollen nach dem Areometer bestimmt werden. 21. Das soge-nannte Cölnische Wasser, Ungarische Wasser, Melissenwasser, derenGrundlage das Alcohol ist, sollen als Geist betrachtet werden, undals solche die Gebühr bezahlen. 22. In den Landen, wo das Bierdas gewöhnliche und Hauptgetränke ausmacht, darf die Auflage aufdas eingeführte Bier nur auf ein Viertel über die Gebühr vondem im Innern verfertigten Bier gelegt werden. 23. Wenn dieMunicipal=Räthe die Octrois auf das Oehl ausdehnen lassen wollen,sind sie verbunden, seine Sorten nahmentlich zu bezeichnen, unddie Taxe ihrer Qualität und ihrem Gebrauch nach festzusetzen.II. Abth. Von den Eßwaaren. Art. 24. Sind begriffenin der 2ten Abtheilung, und der Gebühr unterworfen, die Gegen-stände, die gewöhnlich zur Nahrung der Menschen dienen, mit Aus-nahme jedoch des Getreides und Mehls, Obsts, der Butter, Milch,Gemüse und anderer kleinen Lebensmittel. 25. Die im vorstehen-den Artikel enthaltenen Ausnahmen sind nicht auf die trockenen undeingemachten Früchte, Teige, Pomeranzen, Limonen und Citronen,wenn diese Gegenstände in Kisten, Tonnen, Fässern, Körben und
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