§. 11. Budjet der Gemeinden.549selben für andere eine ziemlich beschwerliche Last ist. Da derEifer mehrerer Maire ihre Gemeinde dieser Last enthoben hat,Wir führen hier aus dem kais. Decrete vom 17. May 1809die noch gültigen Verfügungen an, in so fern sie die Functionender Maire und Municipal=Räthe betreffen:I. Tit. Errichtung der Octrois. Art. 4. Wenn die Prä-fecten bey der Untersuchung des Budjet einer Gemeinde einsehen,daß ihre gewöhnlichen Einkünfte unzureichend sind, so können sieden Municipal=Rath auffordern, über die Einführung eines Octroizu berathschlagen, nachdem sie vorher von dem Minister des Innernfür die Gemeinden, deren Einkünfte über 20,000 Francs betragen,hiezu ermächtiget worden sind. 4. Bey Abfassung der Verordnungs-und Tarifs=Entwürfe der Octroi müssen sich die Municipal=Räthenach den Verfügungen dieses Decretes richten, und jene der weiterunten angezeigten Erhebungsarten wählen, die ihrer Einsicht nachder Bevölkerung, dem Handel, der Industrie, dem Ackerbau, derZuͤfuhr der Waaren zu Waſſer oder zu Land, der Beſchaffenheitder Orte, der Gattung, Quantität und Eigenschaft der Gegen-stände, die daselbst verzehrt werden, am angemessensten ist. 7. Wenndie Municipal=Räthe sich weigern oder vernachlässigen zu berath-schlagen, oder wenn sie gegen die Einführung eines Octroi stimmen,so machen die Präfecten dessen ungeachtet einen Bericht an dieMinister des Innern und der Finanzen. 9. Die Gebiethe undDependenzien der Städte, Flecken und Dörfer, und nöthigen Fallsdie zu einem andern Territorium gehörigen Gebiethstheile könnender Erhebung der Octroi=Gebühren unter den Beschränkungen unter-worfen werden, welche die Umstände oder Localitäten erfordernmögen. 10. Wenn eine Gemeinde sich in dem Falle des vorher-gehenden Artikels befindet, so fordern die Präfecten die Municipal-Räthe gedachter Gemeinde auf, über die Vereinigung oder jedesandere Mittel zu berathschlagen, um die Erhebung der eingeführenoder einzuführenden Octroi=Gebühren sicher zu stellen. 12. DieMaire und selbst die Municipal=Räthe dürfen keine Aenderung anden gebilligten Octrois=Tarifen und Verordnungen machen; überdie vorzunehmenden Abänderungen muß im Municipal=Rathe berath-schlagt, und sie müssen vom Kaiser gut geheißen werden. 12. DerErtrag der Geldbußen und confiscirten Gegenstände, die wegenUebertretung der Octroi=Verordnungen durch Urtheilsspruch oder aufVergleich erkannt worden, nach Abzug der Kosten und erlaubtenVorausnahmen, soll folgender Maßen vertheilt werden: Eine Hälftegehört den Vorgesetzten des Octroi, und die andere Hälfte wird
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