Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
548
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548 IX. Abschn. Verwaltung der Güter und Einkünfte der Gemeinden.Eine Menge Städte finden in der Verpachtung des Gas-senkoths einen Erwerbzweig, während das Wegschaffen des-Ertrags nicht von der Erhöhung des Tarifs herrührt. 8. Die Erhe-bungskosten können von der Verwaltung der vereinigten Gebührenimmer vermindert, sie dürfen aber während fünf Jahren vom 8.Febr. 1812 anzurechnen nur dann erhöht werden, wenn im Tarifeoder in dem Reglement des Octroi eine Veränderung vorgeht.9. Die Empfänger der vereinigten Gebühren liefern in den Städten,welche mehr als 10,000 Francs Einkünfte besitzen, alle Wochen,und in den übrigen zwey Mahl in der Woche, den Ertrag derOctroi=Gelder in die Gemeindecasse ab, nachdem sie vorher die Erhe-bungskosten und das dem kais. Schatze zukommende Zehntel davonabgezogen haben, wenn dieſer letztere Abzug Statt hat. Der Mairevisirt den Empfangsschein, so wie die Quittung des Zehntels.10. Der Oberangestellte der Octroi=Gebühren muß am Ende jedesMonats dem Maire der Gemeinde ein allgemeines nach der Gattungder Gebühren abgetheiltes Verzeichniß der Einnahmen und Ausga-ben überschicken. 11. Die Erhebungsregister werden von den Mairennummerirt und paraphirt. 12. Der Maire oder sein Adjunct kanndiese Register untersuchen und abschließen, so oft und wann er esfür dienlich erachtet; er kann einen Verbal=Prozeß über die ent-deckten Unregelmäßigkeiten, so wie über alles fertigen, was demInteresse der Gemeinde nachtheilig seyn kann. 13. Diese Verbal-Prozesse werden dem Präfecten und dem Director der vereinigtenGebühren eingeschickt. 14. Wenn die Municipal=Räthe über dieBudjets der Gemeinden berathschlagen, sollen sie ihre Meinungüber die Art und Weise, wie das Octroi erhoben wird, über dieErhebungskosten, über die allenfalls eingeschlichenen Mißbräuche,und die Mittel, ihnen abzuhelfen, äußern; das Resultat ihrerBerathschlagung wird von dem Maire in doppelter Ausfertigungan den Präfecten und Director der vereinigten Gebühren gesendet.18. Die über die Octrois vorhandenen Reglements sollen wie vor-hin vollzogen werden, besonders was die Art und Weise, die Ueber-tretungen zu beurkunden und darüber zu entscheiden, die Competenz.die Vertheilung der Geldbußen und überhaupt alle Verfügungenbetrifft, die durch gegenwärtiges Decret nicht aufgehoben wordensind. 19. Ueber die Tarife und Verordnungen soll auch künftignach Vorschrift des Decrets vom 17. May 1809 von den Muni-cipal=Räthen berathschlagt werden. 20. Diese Verordnungen könnengleichwohl, keine Verfügungen enthalten, die jenen der kais. Decreteüber die Erhebung der Eingangsgebühren auf die Getränke zuwidersind.