Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
544
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544 IX. Abschn. Verwaltung der Güter und Einkünfte der Gemeinden.und dasselbe aus einer beständigen Empfangsvermehrung her-rührt, welche aus einer nach Abfassung des vorigen Budjeteingetretenen Verpachtung oder einem erst hernach gestattetenVerkauf von Grundstücken oder Materialien sich ergibt.Alle aus verkauften Immobilien herkommende, selbst füreine gewisse Bestimmung bewilligte Gelder können nicht alsofort verwendet werden, ohne daß davon auf dem BudjetMeldung geschehe. Sie müssen darauf unter der Rubrik deraußerordentlichen Einnahmen und der darauf angewieseneGegenstand der Auslage in dem Ausgaben=Capitel des näch-sten Budjet verzeichnet werden.Die allgemeine Regel will, daß alle Einnahmen und Aus-gaben auf dem Budjet vorkommen. Se. Maj. haben dieselbebestätigt, als Sie auf den Ihr vorgelegten Budjet in demCapitel der rückständigen Auslagen jene, welche durch General-Decrete vorgeschrieben waren, nachhohlten.Am regelmäßigsten werden die Zuwächse an Einkünftennur in der Verwaltungsrechnung des Jahres verzeichnet, weilalsdann alle gesetzliche Abzüge mit Zusammenhang und inden gehörigen Verhältnissen untersucht und angenommen wor-den sind; jedoch soll auch davon in den BemerkungsheftenMeldung geſchehen, damit der Finanz⸗Zuſtand der Gemeindengenau bekannt werde.Keine Summe für älteres Boni als aus dem vorletztenJahre darf eingeschrieben werden, es wäre denn bezeugt, daßdieselbe vorher in den Rechnungen des Jahrs, wohin siegehörte, und in den nachherigen Rechnungen oder Budjets inEmpfang gebracht worden ſind.Auf diese Einnahmen folgen jene, welche im Laufe desJahrs durch außerordentlichen Verkauf von Gütern, von Holzund von Torf Statt haben, und wovon die rechtmäßigenAbstechungskosten für den letzten Artikel abzuziehen sind.Es ist erlaubt worden, in den Verwaltungsrechnungendie für außerordentliche Arbeiten oder Auslagen bewilligtenGelder als wirklich verwendet zu verzeichnen, wenn sie nicht