§. 11. Budjet der Gemeinden.543die Nummer des Artikels im Budjet, worauf sie sich bezieht,führen. Dieses Heft läßt sich weder durch einen Brief, nochdurch ein Visa, oder Genehmigung im Allgemeinen ersetzen.Jede Verschiedenheit zwischen dem Activ= und Passiv=Status,zwischen der ordentlichen Einnahme und Ausgabe, in Ver-gleich mit den gleichartigen Angaben des vorhergehenden Jah-res, muß erklärt, jede außerordentliche Anslage klar erörtert,und mit den gehörigen Beweisstücken belegt, jede neue Aus-gabe oder erhebliche Vermehrung derselben auf die nehmlicheArt bewiesen werden.b) Außerordentliche Einnahmen.Die außerordentlichen Einnahmen bestehen zuerst aus demUeberschusse des vorigjährigen Budjet. Derselbe kann nichtgeringer angesetzt werden, es wäre dann ein Ergänzungs-Credit bewilliget worden. Der Mangel an Einnahme ist keinGrund, denselben zu mindern. Nur in diesem Falle müßteman bestimmen, welche Posten sicher nicht eingehen.Nachher und zwar mit Anfange einer neuen Zeile soll dasaus der Rechnung des vorletzten Jahrs sich ergebende Boni,nach Abzug des schon muthmaßlich dafür angesetzten Quan-tums, eingetragen werden.Durch Abweichung von dieser Regel entstehen doppelteAufrechnungen, dergestalt, daß die Vorschläge der Auslagenauf keinem festen Grunde mehr beruhen.Wenn die Rechnung des vorigen Jahres noch nicht definitivabgeschlossen ist, so mag der von dem Municipal=Rathe vor-läufig gut geheißene Stand derselben als richtig unterstelltwerden. Würden indessen aus dem definitiven Abschlusse sichEinnahmen ergeben, welche in der von dem Municipal=Ratheuntersuchten Rechnung nicht enthalten, oder größer, als siedarin stehen, wären, so sollen dieselben in einem besondernArtikel dieses Capitels verzeichnet werden.Das Boni für das laufende Jahr kann in das Budjetnur dann eingerückt werden, wenn die Gemeinde es unum-gänglich braucht, um vorzuschlagende Auslagen zu decken,
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten