542 IX. Abschn. Verwaltung der Güter und Einkünfte der Gemeinden.gaben erlaubt. Die Regierung hält strenge auf die Anwen-dung dieser Grundsätze; alle Vorschläge, die mit solchen imWiderspruche stehen, werden immer nichts als unnütze Ver-suche bleiben. Die Maire müssen sich bey Verfertigung ihresBudjet angelegen seyn lassen, alle Ausgaben, welche imJahre vorkommen mögen, zu bezeichnen; wenn ein Bedürfnißihrer Aufmerksamkeit entgangen ist, oder wenn sie eine Aus-gabe nicht vorsehen konnten, deren Nothwendigkeit sie abernachher einsehen, so übersenden sie deßhalb einen Vorschlagdem Unter=Präfecten, der ihn dem Präfecten mittheilt. Wennder Präfect die Nützlichkeit der Ausgabe anerkennt und urtheilt,daß sie nicht bis zum künftigen Jahre aufgeschoben werdenkann, so verordnet er die Zusammenberufung des Municipal-Raths, um darüber zu berathschlagen, und genehmiget oderverwirft den Vorschlag, nachdem er sein Gutachten eingehohlthat; im ersten Falle eröffnet er dem Maire einen besondernCredit, oder schickt das Ganze dem Minister des Innern ein,wenn das Budjet der Gemeinde der Genehmigung des Kai-sers unterworfen ist.Der Maire muß dem Gemeinderathe jedes Jahr das Budjetder Gemeinde für das folgende Jahr während seiner Sitzung,die den 1. May anfängt und sich am 15. desselben Monatsendiget, vorlegen, und ihn über jeden Artikel desselben berath-schlagen lassen. Der General=Director des Rechnungswesensder Gemeinden und Spitäler hat am 31. März 1811 überdie Verfertigung der Budjets eine Instruction erlassen, diewir hier mittheilen:Alle Artikel des Budjet müssen in ununterbrochener Reihevon dem 1. Art. des I. Tit. an bis an das Ende nummerirtwerden.Die Bemerkungen, wozu jeder Artikel des Budjet Anlaßgeben möchte, müssen in einem Hefte verzeichnet werden.Dieses Heft ist von dem Sitzungs=Protocoll verschieden, welchesin so vielen Auszügen, als Vorschläge darin enthalten sind,eingesendet werden muß. Jede Bemerkung soll am Rande
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