541§. 11. Budjet der Gemeinden.sie zu verheimlichen, noch so alt seyn sollte. Unter Einkünf-ten versteht man nicht bloß den Ertrag an Geld, sondernauch allen Ertrag in Natur, als Holz, Torf, Steinkohlen rc.welche vertheilt oder verkauft werden.Zur Bestreitung der gewöhnlichen Ausgaben *) könnenauch nur die gewöhnlichen, d. h. jährlichen Einkünfte ver-wendet werden; sind diese nicht hinreichend, so müssen dieAusgaben eingeschränkt werden; von dieser Regel gibt esgleichwohl drey Ausnahmen: 1) Zu den gewöhnlichen Aus-gaben können verwendet werden die den Gemeinden gemachtenGeschenke oder Vermächtnisse, deren Capital=Werth die Summevon 300 Francs nicht übersteigt. (Kais. Decret vom 12. Aug.1807, siehe oben S. 537.) 2) Wenn die Einkünfte einerGemeinde nicht hinreichen, den Feldhüther ganz oder zumTheile zu besolden, so wird sein Gehalt verhältnißmäßig vonden Eigenthümern und Nutznießern bezahlt, wozu auch dieEigenthümer, welche für sich allein einen besondern Feld-hüther mit Genehmigung des Unter=Präfecten (der ihm dieCommission ertheilt) angestellt haben, beytragen müssen.(Ges. vom 20. Mess. 3. J.) 3) Eben so wird eine außer-ordentliche Umtheilung gemacht, wenn zur Bestreitung derauf den Gottesdienst sich beziehenden Ausgaben die Einkünfteder Kirchenfabriken nicht hinreichen, wie wir im X. Abschn.sehen werden.Aus dieser Regel folgt, daß das Budjet niemahls einDeficit in Ansehung der gewöhnlichen Hülfsquellen darbiethenkann. Die Maire müssen sich immer erinnern, daß der Vor-schlag einer Ausgabe nothwendig verworfen wird, wenn dieGemzinde keine Einnahme angibt, wodurch sie bestritten wer-den kann, wenn zur Bestreitung einer gewöhnlichen Ausgabeman die außerordentlichen Einnahmen verwenden wollte; siemüssen gleichfalls nie vergessen, daß das Gesetz die Vermeh-rung der Zusatz=Centimen nur wegen außerordentlichen Aus-*) Die Ausgaben, welche den Gemeinden zur Last liegen, habenwir bereits Seite 290 dieses Theils angeführt.
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