Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
540
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540 IX. Abschn. Verwaltung der Güter und Einkünfte der Gemeinden.Zusatz=Centimen der Grund= und Personal=Steuer, welche fürnothwendig erachtet wurden, um den Fonds der Municipal-Ausgaben zu ergänzen; 10) der Betrag der Local=Steuernoder Municipal=Octroi, wenn deren errichtet worden sindweil die übrigen Einnahmen nicht hinreichen; 11) die Gebüh-ren wegen Ausfertigungen der Urkunden des Civil=Standes,Verwaltungsbeschlüsse oder bey der Mairie hinterlegten Papiere;12) Entschädigungsgebühren wegen Lagerhäuser oder Kellern,in welchen durchgehende Waaren oder Getränke aufbewahrtwerden *); 13) die aus der Verpachtung der Jagd undFischerey eingehenden Gelder 2c. 50)§. 11. Budjet der Gemeinden.a) Allgemeine Bemerkungen.Ueber keinen Theil der Einkünfte oder anderer Hülfsmittelder Gemeinden darf ohne Genehmigung der höhern Behördeverfügt werden; in Ansehung der Gemeinden, die mehr als20,000 Francs Einkünfte haben, ist die Genehmigung desKaisers nothwendig (Regierungsbeschluß vom 4. Thermidor10. J.), in Betreff der übrigen Gemeinden ist jene der Prä-fecten erfoderlich.Die Budjets der Gemeinden zerfallen in zwey Theile,nehmlich Einnahmen und Ausgaben, welche wieder in außer-ordentliche und gewöhnliche Einnahmen und Ausgaben abge-theilt werden, wie man unten sehen wird.In dem Budjet müssen alle Einkünfte und Hülfsquellen,welche eine Gemeinde haben mag, aufgeführt werden; derMaire setzt sich einer großen Verantwortlichkeit aus, wenner irgend einen Artikel ausläßt, wenn auch die Verwendungder ausgelassenen Einnahme noch so nützlich, und der Gebrauch,Nach dem kaiserl. Decrete vom 22. Oct. 1810 muß derMunicipal=Rath über die Festsetzung der unter No. 12 angezeigtenGebühren sein Gutachten geben; der Tarif derselben wird vomMinister des Innern bestimmt.**) Die Gemeinden müssen darauf bedacht seyn, keine Hülfs-quelle, welche die Localitäten darbiethen, unbenutzt zu lassen.