Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
539
Einzelbild herunterladen
 

§. 10. Bezeichnung der Einkünfte der Gemeinden. 539nicht von ihren Gläubigern ohne Genehmigung dieser Auto-rität gerichtlich verfolgt werden; wie dieß in einem Beschlusseder Consuln vom 17. Vend. 10. J. vorgeschrieben wird;man kann aber gegen sie ohne Erlaubniß des Präfectur-Rathes eine Klage wegen eines Eigenthumsrechtes anstellen,wie dieß der Staatsrath in seinem Gutachten vom 3. Jul. 1806entschieden hat. (Siehe beyde Verordnungen in DanielsUebers. der Civil=Gerichtsordnung beym Art. 1032, II. Aufl.S. 248 und III. Aufl. S. 248.)Ein Regierungsbeſchluß vom 21. Frim. 12. J. (DanielsUebers. des Gesetzb. Napol. III. Aufl. S. 461 u. IV. Aufl.S. 470) schreibt die Förmlichkeiten vor, welche beobachtetwerden müssen, wenn eine Gemeinde sich über Prozesse wegenEigenthumsrechte vergleichen will.Viertes Capitel.Verwendung der Einkünfte und Hülfsmittel der Gemeinden.§. 10. Bezeichnung der Einkünfte.Die Einkünfte der Gemeinden können nach Verschiedenheitder Localitäten von mancherley Art seyn; die gewöhnlichensind 1) der Ertrag der Gemeindegüter, welche verpachtet wer-den können, der Grund= und Erbpachten; 2) die Interessender Capitalien; 3) die Kaufschillinge der Früchte; 4) derAntheil an dem Ertrage der Patenten=Gebühren, welche inder Gemeinde erhoben werden; 5) der Antheil an den vonden Polizeygerichten ausgesprochenen Geldbußen; 6) der Ertragder Häuser, Schauspielsäle und anderer Gebäude, welche denGemeinden gehören; 7) der Ertrag der Gemeindewaldungen,welcher nicht in Natur ausgetheilt wird, und verkauft werdenkann; 8) der Ertrag der Vermiethung der Plätze in denHallen, auf den Märkten und Werften an den Flüssen, Ufernund öffentlichen Spaziergängen, wenn die Verwaltungen ent-schieden haben, daß diese Vermiethung geschehen könne, ohnedie öffentlichen Straßen zu versperren, die Schifffahrt, denVerkehr und die Freyheit des Handels zu hindern; 9) der