138 IX. Abschn. Verwaltung der Güter und Einkünfte der Gemeinden:auftreten lassen. *) Die Maire können aber nicht eigen-mächtig Prozesse im Nahmen ihrer Gemeinde anfangen; derMunicipal=Rath berathschlagt über die Prozesse, welche wegender Ausübung oder Erhaltung gemeinsamer Rechte anzufan-gen oder fortzusetzen dienlich seyn könnte. Die Berathschla-gung des Municipal=Rathes und die Actenstücke, welche sichdarauf beziehen, werden durch den Maire an den Unter=Prä-fecten gesendet, welcher sein Gutachten beyfüget, und dasGanze dem Präfecten zuschicket, damit dieser das Ansuchender Gemeinde dem Präfectur=Rathe zur Entscheidung vorlege.(4. u. 15. Art. des Ges. vom 28. Pluv. 8. J.)Eine auf dieselbe Weise nachgesuchte und erhaltene Erlaub-niß ist nöthig, wenn der Maire gegen ein vom Gerichte ersterInstanz erlassenes Urtheil Appellation oder gegen den Aus-spruch des kaiserl. Gerichtshofes Cassation einlegen will; erbedarf ihrer aber nicht, um die Gemeinde zu vertheidigen,wenn die Gegenpartey, welche den Prozeß verloren hat,Appellation oder Cassation nachsucht.Man hat mehrmahls die Frage aufgeworfen, wer dasRecht habe, die Klage eines Theils einer vereinigten Gemeindegegen den andern Theil, mit welchem sie vereinigt worden ist,in Betreff des Eigenthums oder der Nutznießung derjenigenGüter, welche vor der Vereinigung einem dieser Theile ins-besondere angehörten, gerichtlich zu betreiben. Es läßt sichmit Grunde annehmen, daß die Vereinigung zweyer Gemein-den unter einer und eben derselben Verwaltung die Zusammen-schmelzung ihrer respectiven Rechte, so wie der öffentlichenund Local=Lasten bewirkt, und daß sie, so lange ihre Verei-nigung dauert, keine Klage gegen einander sowohl wegen desEigenthums als der Nutznießung anstellen können.So wie die Gemeinden ohne Autorisation des Präfectur-Rathes keine Prozesse anfangen können, so können sie auch) Wenn aber ein Rechtsſtreit entſteht, deſſen Gegenſtand nichtin dem Bezirke einer Mairie allein, sondern in mehrern Mairiensich befindet, so bezeichnet der Präfect denjenigen Maire, welchervor Gericht auftreten soll, weil keiner hiezu besonders berechtigt ist.
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