§. 9. Von den Prozessen der Gemeinden.537ständigen geschätzt werden, wovon Einer von dem Maire undder andere von demjenigen gewählt wird, der verkaufen,ankaufen oder vertauschen will. Ein detaillirter Plan derOrte muß dem Verbal=Prozesse über die Schätzung beygelegtwerden, auf welchem der Soumissionaire seine Einwilligungunterzeichnet. Der Unter=Präfect ernennt einen Commissar,um den Vortheil oder Nachtheil des entworfenen Vertrageszu untersuchen, und der Municipal=Rath ertheilt über dasGanze sein Gutachten. Nach Vorschrift des Gesetzes vom2. Prair. 5. J. sind dergleichen Verträge nur dann gültig,wenn das gesetzgebende Corps sie gut geheißen hat. In denobigen Fällen verlangt eine Gemeinde mit einer bestimmtenPerson und unter bestimmten Bedingungen ein Geschäft zuschließen; es kann aber geschehen, daß, wenn es sich voneinem Verkaufe handelt, sich niemand einfindet, der kausenwill; in diesem Falle muß also zu einer öffentlichen Verstei-gerung an den Meistbiethenden geschritten werden; die Ab-schätzung geschieht nur durch Einen Sachverständigen, undum den Schätzungspreis wird die zu verkaufende Sache aus-gesetzt; eben so verhält es sich, wenn mehrere Personen sichals Kauflustige dargestellt haben.Was zu beobachten sey, wenn einer Gemeinde oder öffent-lichen Anstalt in einem Testamente oder durch eine Verfügungunter Lebenden etwas geschenkt wird, bestimmen der Regie-rungsbeschluß vom 4. Pluv. 12. J. und das kais. Decretvom 12. Aug. 1807, welche man in Daniels Uebers. desGesetzb. Napol. S. 232 III. Aufl. und S. 244 IV. Aufl.abgedruckt findet.§. 9. Wie und durch wen die Prozesse der Gemeindengeführt werden.Das Recht, die gerichtlichen Klagen, welche einzig dieGemeinden interessiren, zu betreiben, ist durch das Gesetzvom 29. Vend. 5. J. den Mairen übertragen, welche anihrer Stelle besondere Bevollmächtigte können vor Gericht
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