Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
536
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536 IX. Abschn. Verwaltung der Güter und Einkünfte der Gemeinden.wenden, so genehmiget der Unter=Präfect die Bedingungen,wenn der Fall dazu geeignet ist. Zu Folge dieser Genehmi-gung ſchreitet der Maire zur Verpachtung. Das Originalder hierüber abgefaßten Urkunde wird dem Präfecten zurGenehmigung vorgelegt.Manchmahl sind die Gemeinden selbst im Falle, einigeGüter anzupachten, z. B. ein Haus für die Municipalitäts-Sitzungen, für die Wohnung des Pfarrers oder Schullehrers,Hier wird auf dieselbe Weise wie bey der Verpachtung ver-fahren.In beyden Fällen muß das Original der Urkunde binnen20 Tagen, von jenem an gerechnet, wo der Präfect die Ver-pachtung oder Pachtung genehmiget hat, einregistrirt werden;diese Frist würde aber von dem Datum der Urkunde selbstan laufen, wenn sie nicht ausdrücklich die Clausel enthält,daß der Vertrag nur in so fern vollzogen werden soll,als der Präfect ihn gut heißen wird; eben so würde essich ungeachtet der Einrückung dieser Clausel verhalten, wennder Maire in seinem Repertorium am Rande der Urkundenicht bemerkt, daß sie dem Präfecten zur Genehmigungvorgelegt ist. Ohne diese doppelte Vorsorge müßten von derUrkunde, wenn sie nicht binnen 20 Tagen, von ihrem Datuman gerechnet, einregistrirt wird, doppelte Gebühren bezahltwerden, welches eine unnütze Ausgabe seyn würde, so wie esunklug wäre, einen Vertrag einregistriren zu lassen, welchender Präfect noch nicht gut geheißen hat.Wie die Verpachtungen der den Anstalten der Wohlthä-tigkeit und des öffentlichen Unterrichts zugehörigen Güter vor-genommen werden sollen, bestimmt das kais. Decret vom 12.Aug. 1807, welches man in Daniels Uebers. des Gesetzb.Napol. III. Aufl. S. 397 und IV. Aufl. S. 409. findet.§. 8. Bey Erwerbungen und Veräußerungen zubeobachtende Formalitäten.Das unbewegliche Gut, welches angekauft, verkauft, abge-treten oder vertauscht werden soll, muß von zwey Sachver-