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Th. 2 (1813)
Entstehung
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535
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§. 6 u. 7. Formalitäten bey Verpachtung der Gemeindegüter. 535hievon sind nur die Gemeindewaldungen ausgenommen, welchenach den Gesetzen und Verordnungen, die über die National-Forſte vorhanden ſind, benutzt werden.Die Verpachtung geschieht gewöhnlich auf drey oder sechsJahre; ein Regierungsbeschluß vom 7. Germ. 9. J. erlaubtdie vieljährigen Verpachtungen der Feldgüter nur unter gewis-sen Bedingungen; hier folgt sein Inhalt:Art. 1. Die Feldgüter, welche den Spitälern, den Anstal-ten des öffentlichen Unterrichts, den Gemeinden zugehören,können nur in Gemäßheit eines besondern Regierungsbeschlussesauf viele Jahre verpachtet werden. 2. Um eine Autorisationdieser Art zu erhalten, müssen folgende Urkunden producirtwerden: 1) Die Berathschlagung der Spital=Commission,der Verwaltung, welche unmittelbar mit den Gütern beauf-tragt ist, die dem öffentlichen Unterrichte gewidmet sind, oderdes Municipal⸗Rathes in Betreff der Gemeindegüter; dieſeBerathschlagung muß enthalten, daß die Verpachtung aufviele Jahre nützlich oder nothwendig sey; 2) eine=Untersuchungde commodo et incommodo (über den Nutzen oder Nach-theil), welche auf Befehl des Unter=Präfecten in den gewöhn-lichen Formen gemacht werden muß; 3) das Gutachten desMunicipal=Rathes des Ortes, wo das Etablissement liegt,zu welchem die Güter der Spitäler oder des öffentlichen Unter-richts gehören; 4) das Gutachten des Bezirks=Unter=Präfecten;5) das Gutachten des Departements=Präfecten. 3. DerMinister des Innern stattet darauf der Regierung einen Berichtab, welche nach angehörtem Staatsrathe die Erlaubniß nachBefinden der Umstände ertheilt.§. 7. Formalitäten bey Verpachtung der Gemeinde-güter auf gewöhnliche Jahre.Die Verpachtung der Gemeindegüter auf gewöhnliche Jahregeschieht auf folgende Weise: Der Maire entwirft die Bedin-gungen, denen sich der Anpächter unterwerfen soll. Der Prä-fect erlaubt, daß diese Bedingungen dem Gemeinderathe mit-getheilt werden; hat der Gemeinderath nichts dagegen einzu-